Wenn sich Personen oder Unternehmen zusammenschließen, gibt es gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse.
Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) oder Interessengemeinschaft (IG) ist gesetzlich nicht definiert. Meistens handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. in der Baubranche) benutzt.
Ein Verband ist keine gesetzlich festgelegte Rechtsform. Meistens handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen (Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat. Für die Verbandsgründung sind mindestens sieben Mitstreiter (BGB § 56) nötig. Einer von ihnen muss den Vorstand (BGB § 26) stellen, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Dachverband ist ein Sonderfall. Er ist ein Zusammenschluss von Mitgliedsorganisationen mit einem bestimmten Betätigungsfeld (z. B. im Sportbereich) in Form eines Vereins, der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert.
Ein "Club" ist keine gesetzlich bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein).
Ein Förderverein oder "Freundeskreis". .ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit, im Übrigen ist er ein ganz normaler Verein.
quelle: Wolfgang Pfeffer
Auch Innungen sind freiwillige Zusammenschlüsse von selbstständigen Handwerkern und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtwerke). Jede Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Recht und einer Kreishandwerkerschaft angeschlossens, die der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer untersteht.