Ein Antrag auf Ausnahmen von Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) muss immer konkret auf das jeweilige Projekt bezogen sein und von einem Fachunternehmen unterschrieben werden. Allgemeine Argumente haben keinen Erfolg. Außerdem muss man bedenken, dass viele Bauämter noch nie einen Ausnahmeantrag auf ihrem Schreibtisch hatten.
§ 9 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 (Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken.) entfällt, wenn
1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen
oder
b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Ausnahme- bzw. Ablehnungsschreiben, nehme ich gerne per E-Mail entgegen.