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Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Autoren
OldBo
11.07.2021
Immer mehr Unternehmen suchen einen passenden Nachfolger zur Übernahme und Fortführung ihrer Firma. Dieser soll aber das Unternehmen nicht als Investment sehen und mit Gewinn weiterverkaufen. Viele Leiter etablierter Familienunternehmen und auch junger Start-up-Unternehmen wollen die Unabhängigkeit und den Bestand ihrer Unternehmen im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung sicherstellen und ihre Unternehmen in einer familienunabhängigen Form von Verantwortungseigentum führen.

Immer mehr Unternehmen suchen einen passenden Nachfolger zur Übernahme und Fortführung ihrer Firma. Dieser soll aber das Unternehmen nicht als Investment sehen und mit Gewinn weiterverkaufen. Viele Leiter etablierter Familienunternehmen und auch junger Start-up-Unternehmen wollen die Unabhängigkeit und den Bestand ihrer Unternehmen im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung sicherstellen und ihre Unternehmen in einer familienunabhängigen Form von Verantwortungseigentum führen.

Bereits 2020 haben hunderte Unternehmer den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue Rechtsform für das sogenannte Verantwortungseigentum einzuführen..

Geplant wird die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV). Dabei haben die Unternehmer/innen die Leitungsmacht über ihr Unternehmen, aber sie haben keinen Zugriff auf den Unternehmensgewinn und das in der Gesellschaft gebundene Vermögen ("Asset lock"). Sie sind also Treuhänder des Unternehmens. Die Gesellschaftsanteile und die Verantwortung für das Unternehmen werden innerhalb einer engen Gemeinschaft der Gesellschafter weitergegeben ("Fa¨higkeiten- und Wertefamilie"). Eine steuerliche Privilegierung wird nicht angestrebt.

Der Gesetzentwurf für eine Rechtsformvariante der GmbH mit gebundenem Vermögen beinhaltet die Überlegung, dass Unternehmen nicht allein der Gewinnmaximierung dienen müssen, sondern sich stattdessen auch langfristig einem sinn- und wertorientierten Unternehmensziel unterwerfen können. Nach eingehender Diskussion und Kritik auf Bundes- und Verbandsebene gibt es nun einen Gesetzentwurf von fünf Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften.

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