In Deutschland besteht für Immobilieneigentümer eine Energieausweispflicht, die beim Verkauf, bei der Neuvermietung oder Neuverpachtung von Immobilien sowie für Neubauten vorgeschrieben wird. Der Energieausweis muss den Interessenten spätestens bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden; für Immobilienanzeigen sind bestimmte Angaben bereits verpflichtend. Das ist durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich ist vorgeschrieben, wann welcher Energieausweis bei Bestandsimmobilien zum Einsatz kommt.
Ein Bedarfsausweis ist vorgeschrieben:
• Der Bauantrag wurde vor dem 1.11.1977 gestellt und das Haus verfügt über weniger als fünf Wohnungen.
• Benötigen Sie einen Energieausweis für einen Neubau, müssen Sie den Bedarfsausweis wählen.
Ein Verbrauchsausweis ist ausreichend:
• Bei Häusern, die mindestens fünf Wohneinheiten besitzen.
• Bei Häusern mit bis zu 4 Wohneinheiten und Bauantrag nach dem 1.11.1977
• In der Regel bei Neubauten, wenn für sie weniger als drei Abrechnungsperioden vorliegen.
• Gewerbeimmobilien
Es gibt auch Fälle, bei denen kein Energieausweis gebraucht wird und unter Umständen das Haus ohne Energieausweis verkauft weren kann:
• Es handelt sich um ein Baudenkmal oder ein Abrisshaus.
• Es handelt sich um ein kleines Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern (Mini-Haus).
• Die Immobilie wird nicht regelmäßig geheizt oder gekühlt.
• Ferien- und Wochenendhäuser
• Gebäude mit spezieller Nutzung (z. B. Werkstätten, Stallungen, Lagerhallen)
Auch wenn keine Pflicht besteht, für einen Energieausweis zu sorgen, so kann er doch von Vorteil sein. Er gibt die Energieeffizienzklasse der Immobilie an und enthält Empfehlungen für eine Modernisierung und energetische Sanierung der Immobilie.
Der Energieausweis ist ab dem Tag der Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GEG) 10 Jahre gültig. Die Informationen zum Ausstellungs- und Ablaufdatum findet man auf dem Ausweis. Er muss vor Ablauf des Termins neu beantragt werden, um sicherzustellen, das die Immobilie an jeweils gültigen Maßstäben gemessen wird.
Eine Erneuerung des Energieausweises ist auch auf freiwilliger Basis vor Ablauf der 10 Jahre möglich. Dies kann nach einer stattgefunden Sanierung und besseren Energiekennwerten, sinnvoll sein.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.