Der
Energieverbrauch eines Gebäudes, der unter
Normbedingungen benötigt wird, ist in einem
Energieausweis (
Energiepass) dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz. Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "
Energieausweis", aber in Deutschland wurde der Begriff "
Energiepass" in den Sprachgebrauch übernommen.
Den
Energieausweis gibt es in
zwei verschiedenen Ausführungen.
- Verbrauchsausweis
- Bedarfsausweis
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser benötigen keinen
Energieausweis. Aber besonders Altbaubesitzer sollten einen
Energieberater zu Rate ziehen, damit mögliche Schwachstellen erkannt und beseitigt werden können.
Die
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 wurde am 21. November 2013 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die
EnEV 2014 tritt
vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Mai 2014 und
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser
Verordnung am
1. Mai 2015 in Kraft.
Vorgaben für Energieausweise in der EnEV 2014 - Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in
Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des
Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der
Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung
betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt
für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein
gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer
Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer
Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die
Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
- Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises
gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben,
dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird
präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des
Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
- Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
- Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen
Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon
betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder
Banken.
- Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang
von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli
2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr). Quelle:
BMVBS - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der
Verbrauchsausweis gibt den
Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung und
Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet.
Der tatsächliche
Energieverbrauch wird anhand eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt und ergibt dann den
Energieverbrauchskennwert. Ein Nachteil dieser Ausweisart ist, dass ein energetisch schlechtes Gebäude, das kaum geheizt wird, einen sehr guten
Energieausweis bekommen kann.
Der
Bedarfsausweis enthält Angaben zum
Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt.
Die
Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den
Endenergiebedarf und einen für den
Primärenergiebedarf.
Der
Endenergiebedarf gibt die
Energiemenge für Heizung,
Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen. Der
Endenergiebedarf ist die
Energiemenge, die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung der
Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung, die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können. Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die
Energieeffizienz.
Die
Energie, die für die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes unter Normbedingungen notwendig wird ist der
Primärenergiebedarf. Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den Transport der
Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die
Energieeffizienz.
Die errechneten Werte müssen den in der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen.
Jedem
Bauherrn, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die
EnEV- oder
KfW-Nachweise weder für eine belastbare
Verbrauchsprognose noch für eine
Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen
Vergleichszwecken.
Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.
Jeder
Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die
EnEV- oder
KfW-Nachweise weder für eine belastbare
Verbrauchsprognose noch für eine
Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen
Vergleichszwecken.