Die Übergangszeit mit den Sonderregeln des GEG 2024 § 112 für Erstellen einees Energieausweises ist beendet. Seit dem 2. Mai 2021 müssen die Aussteller alle Energieausweise nach den Regeln des neuen GEG 2020 verfassen. Die Vorgaben sind im Teil 5 des GEG's in den § 79 bis § 88 festgelegt.
Die Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enden mit der Übergangsfrist. Auch die Energieausweise, die 2011 oder früher ausgestellt wurden, müssen erneuert werden, da die Nachweise nur 10 Jahre gültig sind. Ausgenommen sind Wohnungs- oder Hausbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen und es nicht verkaufen oder neu vermieten wollen. Das gilt auch bei Nutzflächen von weniger als 50 Quadratmeter.
Die Unterteilung in Verbrauchsausweis* und Bedarfsausweis* und die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Neubau) bleiben bestehen. Bei der Besichtigung des Objektes muss der Energieausweis spätestens vorgelegt und bei dem Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Diese Änderungen zum Energieausweis gibt es im GEG 2024.
* Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.
* Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.
Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft.
• Wenn der Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellt, sind diese für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
• Die Aussteller der Verbrauchsausweise können die Gebäude weiterhin vor Ort prüfen, es reichen aber für die Bewertung Fotos aus, wenn sie geeignet sind, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
• Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
• Bei der Vermietung oder bei dem Verkauf eines Hauses muss ein Energieausweis vorgelegt werden.
• In Immobilienanzeigen muss auch ein Immobilienmakler die entsprechenden Pflichtangaben (z:B. Baujahr des Hauses, Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, Angabe des Endenergiebedarfs oder des Energieverbrauchs, Art des Energieausweises) einfügen.
• Die Änderungen der Treibhausgas-Emissionen (z. B. CO2-Emissionen) müssen im Energieausweis aufgeführt werden. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
• Damit die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden, muss der Aussteller von Verbrauchsausweisen von bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos eine Bewertung vornehmen, um passende Modernisierungsmaßnahmen zu empfehlen.
• Der Stand einer Sanierung muss detailliert angegeben werden.
• Für inspektionspflichtige Klimaanlagen muss das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angegeben werden.
• Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Hausverwaltung verpflichtet, den Energieausweis zu beantragen. An den Kosten werden alle Eigentümer beteiligt.
Die Ausweise haben sich geändert.
Angaben im Energieausweis nach § 85 des Gebäudeenergiegesetzes 2024 (Auszug)
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10. Baujahr des Gebäudes,
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
• Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche
• Selten genutzte Gebäude (nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt)
• Gebäude mit spezieller Nutzung (z. B. Werkstätten, Stallungen, Lagerhallen)
• Baudenkmäler (nach jeweiligen Landesrecht)
• Ferien- und Wochenendhäuser
• Keine eigenen Energieausweise für eine Eigentumswohnungen (ein Ausweis ist für das gesamte Gebäude notwendig). Ausweise für einzelne Wohneinheiten in Wohnanlagen können ausgestellt werden.
Und übrigends ...
• Der Energieausweis informiert nicht über den zukünftigen Energieverbrauch eines Gebäudes. Aber wünschen sich eigentlich die potenzielle Käufer, neue Mieter und Pächter. Der Energieausweise ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Auf das wird auf der ersten Seite des Energieausweises nach dem Gebäudeenergiegesetzes für Wohn- und Nichtwohngebäude hingewiesen.
"Energieausweise dienen ausschließlich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil".
• Der Energieausweis für einen fertiggestellten Neubau oder ein geändertes Bestandsgebäude weist nicht nach, dass der Bau die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Und das, obwohl der Bauherr bzw. der Eigentümer, auch nach GEG den Energieausweis den Landesbehörden auf Verlangen vorlegt. Der Energieausweis ist letztendlich eine "energetische Momentaufnahme" des Gebäudes, entweder nach der Errichtung eines Neubaus oder nach fertiggestellter Änderung im Baubestand. Ohne die dazugehörenden Berechnungen, kann der Sachebearbeiter im Bauamt jedoch nicht prüfen, ob das Gesetz in seiner vollen Wirkung eingehalten wurde. Aber das GEG sieht nicht vor, dass der Aussteller mit dem Energieausweis auch die Berechnungs-Unterlagen übergibt. Diese müssen aber aufgewahrt werden, falls der Energieausweis als Stichprobe kontrolliert wird. Weil die Länder selbst bestimmen, was sie prüfen wollen, führt das GEG 2020 die neue "Erfüllungserklärung" verpflichtend ein. Was diese genau umfasst, wer sie ausstellt und wann der Eigentümer sie der Baubehörde vorlegen muss, bestimmen die einzelnen Bundesländer selber.
• Der Eigentümer im Baubestand kann nicht wählen, ob er einen Bedarfs- und Verbrauchsausweis beauftragt. Ein Haus mit höchstens vier Wohnungen und wenn der Bauantrag bis spätestens 30. Oktober 1977 gestellt wurde, muss einen Bedarfsausweis ausstellen lassen, wenn das Haus nicht folgende Bedingung erfüllt: Es hat entweder bereits bei der Baufertigstellung oder durch spätere energetische Sanierung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) erreicht. Den Beweis dafür kann der Aussteller auch anhand der vereinfachten Datenermittlung berechnen, für welche die zuständigen Bundesministerien auch die für das GEG aktualisierte Arbeitshilfen inzwischen bekannt gegeben haben.
Der
Verbrauchsausweis gibt den
Energieverbrauch der vergangenen drei Jahren für Heizung und
Trinkwassererwärmung an. Das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet.
Der tatsächliche
Energieverbrauch wird anhand eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt und ergibt dann den
Energieverbrauchskennwert. Ein Nachteil dieser Ausweisart ist, dass ein energetisch schlechtes Gebäude, das kaum geheizt wird, einen sehr guten
Energieausweis bekommen kann.
Der
Bedarfsausweis enthält Angaben zum
Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage unter Normbedingungen ermittelt wird. Dabei wird das individuelle Nutzerverhalten nicht berücksichtigt.
Die
Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den
Endenergiebedarf und einen für den
Primärenergiebedarf.
Der
Endenergiebedarf gibt die
Energiemenge für Heizung,
Trinkwassererwärmung, Lüftung, Beleuchtung und Kühlung an, die jährlich benötigt wird. Dieser Bedarf wird nach den technischen Regeln berechnet und beinhaltet die Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen. Der
Endenergiebedarf ist die
Energiemenge, die dem Gebäude bei normierten Bedingungen unter Berücksichtigung der
Energieverluste zugeführt werden muss, damit die normierten Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die erforderliche Lüftung, die Beleuchtung und Kühlung sichergestellt werden können. Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die
Energieeffizienz.
Die
Energie, die für die Beheizung, Warmwasserversorgung und Klimatisierung eines Gebäudes unter Normbedingungen notwendig wird ist der
Primärenergiebedarf. Auch der Aufwand, der für die Gewinnung, die Aufbereitung und den Transport der
Energie (z. B. Öl oder Gas) aufgebracht wird geht in die Berechnung ein. Auch hier gilt > Je kleiner die Werte sind, desto höher ist die
Energieeffizienz.
Die errechneten Werte müssen den in der EnEV vorgegebenen Werten entsprechen.
Jedem
Bauherrn, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die
EnEV- oder
KfW-Nachweise weder für eine belastbare
Verbrauchsprognose noch für eine
Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen
Vergleichszwecken.
Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.
Jeder
Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die
EnEV- oder
KfW-Nachweise weder für eine belastbare
Verbrauchsprognose noch für eine
Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen
Vergleichszwecken.
Einige Angaben sind nicht mehr gültig
Der Energieverbrauch eines Gebäudes, der unter Normbedingungen benötigt wird, ist in einem Energieausweis (Energiepass) dargestellt. Er ist ein Indikator für die Gebäudeeffizienz. Durch die normierten Nutzungsbedingungen können so Gebäude energetisch miteinander verglichen werden. Die normgerechte Bezeichnung ist "Energieausweis", aber in Deutschland wurde der Begriff "Energiepass" in den Sprachgebrauch übernommen.
Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Ausführungen.
- Verbrauchsausweis
- Bedarfsausweis
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser benötigen keinen
Energieausweis. Aber besonders Altbaubesitzer sollten einen
Energieberater zu Rate ziehen, damit mögliche Schwachstellen erkannt und beseitigt werden können.
Die
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 wurde am 21. November 2013 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die
EnEV 2014 tritt
vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Mai 2014 und
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser
Verordnung am
1. Mai 2015 in Kraft.
Vorgaben für Energieausweise in der EnEV 2014 - Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in
Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des
Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der
Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung
betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt
für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein
gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer
Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer
Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die
Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
- Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises
gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben,
dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird
präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des
Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
- Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
- Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen
Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon
betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder
Banken.
- Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang
von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli
2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr). Quelle:
BMVBS - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung