Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt die Schaffung von vorbereitender Leitungsinfrastruktur und Ladeinfrastruktur an bestehenden und zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit soll ein Beitrag zur flächendeckenden Ausstattung mit Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge geleistet werden.
Das GEIG setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie EPBD in nationales Recht um.
Die Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) ist eine europäische Richtlinie, die die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelt - seit 2018 umfasst sie auch Vorgaben für die Schaffung von Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Gebäuden. 2024 wurde eine überarbeitete Version der EPBD verabschiedet. Wie jede EU-Richtlinie, muss sie in ihrer neuen Form in nationales Recht übersetzt werden. Dies betrifft in Deutschland, neben anderen Rechtsakten, auch eine Novellierung des GEIG, die bis spätestens Ende Mai 2026 erfolgen muss.
Das GEIG ist für Unternehmerinnen und Unternehmer, Bau-Auftraggeberinnen und Bau-Auftraggeber, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Architektinnen und Architekten relevant. Alle Beteiligten an einem Neubau oder einer größeren Gebäudesanierung sollten die gesetzlichen Vorgaben für Ladeinfrastruktur und Leitungsinfrastruktur kennen. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Daneben differenziert das GEIG zwischen Neubauten, größeren Renovierungen und Bestandsgebäuden.
Leitungsinfrastruktur
Als Leitungsinfrastruktur wird die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen definiert. Es handelt sich dabei um Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen. Umfasst sind dabei mindestens auch der erforderliche Raum für den Zählerplatz, der Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
Ladeinfrastruktur
Die Ladeinfrastruktur im Sinne des GEIG wiederum meint, abweichend von der oftmals im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Definition (die auch den Ladepunkt selbst umfasst) lediglich die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind.
Vorverkabelung
Mit der EPBD wird noch eine weitere Pflicht zur Vorverkabelung eingeführt. Dies umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzähler. Zudem wird mit der EPBD (unter Verweis auf die Definition in der Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – AFIR) der Begriff des Ladepunktes strenger definiert. Ausgenommen sind nun Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.
Quelle: KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH