Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat die Überführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen.
Erstmal nur umbenannt und verschoben
Leider hat der Koalitionsausschuss am 12.12.2025 die Vorlage der Eckpunkte für das künftige Gebäudeenergierecht erneut verschoben: Statt wie angekündigt vor Jahresende, sollen sie nun erst Ende Januar 2026 vorliegen. Aus Sicht der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. (DENEFF) verlängert dies die Unsicherheit für Unternehmen, Eigentümer und Investoren. Inhaltlich gehe der heutige Beschluss kaum über den Koalitionsvertrag hinaus; die Modernisierungsstrategie für den Gebäudebestand bleibe damit weiter offen.
Die geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zielt auf einen grundlegenden Systemwechsel ab. Kern der Novelle ist ein technologieoffenerer und flexiblerer Ansatz, der das bestehende Regelwerk deutlich vereinfachen soll. Ein zentraler Punkt ist, dass die bisherige pauschale Anrechnung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom auf den Primärenergiebedarf entfällt. Stattdessen sieht der Entwurf eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und Bedarf vor. Diese Methode soll die tatsächliche Energiebilanz eines Gebäudes realistischer abbilden und den Einsatz erneuerbarer Energien effizienter steuern. Bis zur Verabschiedung des neuen GMG gelten weiterhin die Anforderungen des aktuellen GEG.
13. Mai 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit liegt nun der Regierungsentwurf vor; das Gesetz gilt aber noch nicht. Nach der Kabinettvorlage bedarf der Gesetzentwurf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird als besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz eingestuft. Die Bundesregierung begründet dies unter anderem mit der Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie und dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abzuschließen. Die wichtigsten Inhalte des Kabinettsbeschlusses sind hier eingeordnet: Gebäudemodernisierungsgesetz: Kabinett beschließt Entwurf – was sich beim Heizungstausch jetzt ändern soll.
Die novellierte EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) bzw. EU-Gebäuderichtlinie (Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten und gibt den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht zu übertragen. Spätestens bis zum 28. Mai 2026 muss Deutschland die Vorgaben in geltende Gesetze wie das Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG) bzw. Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) oder das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) integrieren. Die Frist betrifft sowohl den Neubau als auch Bestandsgebäude und setzt striktere Anforderungen an die Energieeffizienz und Klimaneutralität von Immobilien.
Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie umfasst weitreichende Verschärfungen für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit im Gebäudesektor.
Maßnahmen sind
• Nullemissionsgebäude als neuer Neubau-Standard
• Striktere Anforderungen an Energieausweise
• Energieeffizienz-Standards für Bestandsgebäude
• Fokus auf Innenraumqualität und Nutzerkomfort
• Pflicht zur Installation von Solaranlagen
• Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat bisher nur die Umbenennung des Gebäudeenergiegesetzes 2024 (GEG) in das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die Fakten zu dem neuen Gesetz liegen (Stand Ende 2026) noch nicht vor.
Die EPBD-Novelle und die Frist Mai 2026:
Was Unternehmen und Eigentümer jetzt wissen müssen
Ab Mai 2026 neuer Energieausweis
Neue Energieausweise ab Mai 2026?
Gebäuderichtlinie (EPBD): Zentrale Vorgaben und Anforderungen der Novelle 2026
Neue Energieausweise für Gebäude werden Pflicht
HaustechnikDialogNews
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Nun warten wir, wann die Regierung die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umsetzt
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Es geht weiter
Neue Weichenstellung für den Gebäudebereich - Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz
So, wie das aussieht, gibt es noch viel Änderungsbedarf.
Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Um den Übergang zum klimafreundlichen Heizen zu schaffen, soll ein wachsender Anteil der Brennstoffe nicht mehr fossil sein, sondern aus nachwachsenden bzw. künstlichen Rohstoffen kommen. Wer weiterhin mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas heizen möchte, mischt ab dem Jahr 2029 einen verbindlichen Bioanteil dem Brennstoff bei.
Erstmals werden die genauen Stufen der Beimischung der klimafreundlichen Brennstoffe der sogenannten "Bio-Treppe" benannt:
• Ab Januar 2029 mindestens 10 % Bioanteil
• ab Januar 2030 mindestens 15 % Bioanteil
• ab Januar 2035 mindestens 30 % Bioanteil
• ab Januar 2040 mindestens 60 % Bioanteil
Damit enden die Stufen der Bio-Treppe.
Die Bio-Treppe steigt im Referentenentwurfsstand zunächst nur bis auf 60 % im Jahr 2040. Sie führt also nicht automatisch zu einer vollständigen Umstellung auf 100 % klimafreundliche Brennstoffe. Genau darin liegt ein zentraler Unterschied zur bisherigen Debatte über ein faktisches Ende fossiler Heizungen.
Neue Öl- und Gasheizungen blieben nach dem Entwurfsstand möglich, wären aber nicht risikofrei. Ihr Betrieb würde zunehmend davon abhängen, ob die erforderlichen Brennstoffanteile verfügbar, bezahlbar und rechtssicher nachweisbar sind. Ab 2040 bliebe nach dieser Staffelung rechnerisch weiterhin ein fossiler Restanteil möglich, sofern der Entwurf so bestehen bleibt.
Die Bio-Treppe ist damit keine reine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob technologieoffene Modernisierung in der Praxis wirklich zusätzliche Optionen schafft oder ob neue Öl- und Gasheizungen langfristig mit hohen Kosten- und Verfügbarkeitsrisiken verbunden sind.
Darin liegt ein Großteil der Lenkungswirkung. Unklar ist auch, mit welchen Mitteln Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ausgestattet werden. Es stellt sich auch die Frage, ob der Verzicht auf eine generelle Erneuerbaren-Quote für neue Heizsysteme eigentlich möglich ist oder ob damit gegen die EU-Vorgaben der RED III (Artikel 15a, Absatz 3,Unterabsatz 2) verstoßen wird. Möglicherweise kann die 65-Prozent-Vorgabe nur verringert, aber nicht abgeschafft werden.
Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.
- Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
- Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.