Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2024) des festgelegten Regelwerks (§ 14a Energiewirtschaftsgesetz) liegt grundsätzlich nicht mehr im freien Belieben der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Beschlusskammer des Gesetzes ist sich darüber bewusst, dass diese Verpflichtung insbesondere rechtliche Positionen der Betreiber berührt. Der nunmehr festgelegte Teilnahme- und Kontrahierungszwang ist jedoch in seiner Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke angemessen und verhältnismäßig.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet.
Wenn bei dem Wechsel des neuen Stromzählers festgestellt wird, dass die Elektroinstallation nicht den aktuellen Vorgaben entspricht, dann stellt die vom Netzbetreiber beauftragte Firma eine Mängelanzeige aus. In dieser wird eine vierwöchige Mängelbeseitigungsfrist angegeben. Die Mängelbehebung und die Inbetriebnahme der Installation müssen durch ein eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
Diese Tatsache kann den Betreibern von alten Elektroinstallationen teuer zu stehen kommen, wenn sie neue Verbrauchseinrichtungen (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (Wallbox) für Elektromobile, Wärmepumpenheizungen, Anlagen zur Raumkühlung oder E-Speicher hinsichtlich der Strombezugsrichtung) installieren wollen, denn dann müssen meistens auch die Zähler- und meisten auch Sicherungsschränke erneuert werden. Wenn in diesem Fall keine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist, dann kann die Finanzierung problematisch werden.
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 14a EnWG) verteuert Bestandsanlagen nicht pauschal, löst aber bei Erweiterungen oder dem Austausch von Geräten (Wallboxen und/oder Wärmepumpen sowie E-Speicher) oft kostspielige Nachrüstungen der alten Elektroinstallation aus.
Die Kosten entstehen typischerweise durch folgende Faktoren:
• Zählerplatz-Anpassung: Die aktuellen Vorgaben erfordern oft bauliche Änderungen. Alte Zählerschränke müssen um Platz für Steuerungstechnik, z. B. ein Kommunikationsfeld für das Smart Meter Gateway, ergänzt werden.
• Komplettaustausch (im Extremfall): Bietet der alte Kasten nicht genügend Platz oder entspricht er nicht den aktuellen VDE-Normen, fordern Installateure oft den kompletten Einbau eines neuen Zählerschranks, der mit ≈ 1.000 bis 4.000 Euro zu Buche schlägt.
• Bestandsschutz: Für reine Bestandsanlagen, die vor 2024 installiert wurden, gibt es einen gesetzlichen Bestandsschutz. Hier müssen Sie die alte Installation grundsätzlich nicht anpassen.
Ausnahme: Sobald Sie eine alte Anlage durch eine neue ersetzen oder neue Verbraucher anmelden, entfällt der Bestandsschutz für diesen Anlagenteil und die neuen Regeln des § 14a EnWG greifen. Details zur Umsetzung im Bestand liefert die Bundesnetzagentur
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Informationen der Schleswig-Holstein Netz GmbH (SH Netz) zum Thema "Steuerbare Verbrauchseinrichtungen"
Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Im Netzgebiet von Schleswig-Holstein Netz ist dahingehend schon viel passiert. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
• Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
• Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) - Fragen-Antwort-Katalog zum § 14a EnWG
• §14a Anwendungshilfe BDEW
• Zählerplatzvorbereitung §14a EnWG
• Preisblatt Netzentgelte Strom
• Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG
Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen - Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen