Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Unsere News können Sie auch bequem als Newsletter erhalten!
3805

Energiewirtschaftsgesetz - Mängelanzeige

Autoren
OldBo
19.07.2026
Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2024) des festgelegten Regelwerks (§ 14a Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) liegt grundsätzlich nicht mehr im freien Belieben der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Beschlusskammer des Gesetzes ist sich darüber bewusst, dass diese Verpflichtung insbesondere rechtliche Positionen der Betreiber berührt. Der nunmehr festgelegte Teilnahme- und Kontrahierungszwang ist jedoch in seiner Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke angemessen und verhältnismäßig.
Mängelanzeige wegen steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wallbox) in nicht mehr zulässiger Elektroinstallation (Bj. 1979)
 Mängelanzeige wegen steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wallbox) in nicht mehr zulässiger Elektroinstallation (Bj. 1979)
Quelle: Bosy
Mein E-Hausanschluss (Bj. 1979) mit Wallbox und mein neuer Zählerschrank seit dem 15.7. 2026 mit netzorientierter Steuerung
 Mein E-Hausanschluss (Bj. 1979) mit Wallbox und mein neuer Zählerschrank seit dem 15.7. 2026 mit netzorientierter Steuerung
Quelle: Bosy
Bestätigung der Mängelbeseitigung durch den verantwortlichen Fachmann des Installationsunternehmens
 Bestätigung der Mängelbeseitigung durch den verantwortlichen Fachmann des Installationsunternehmens

Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2024) des festgelegten Regelwerks (§ 14a Energiewirtschaftsgesetz) liegt grundsätzlich nicht mehr im freien Belieben der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Beschlusskammer des Gesetzes ist sich darüber bewusst, dass diese Verpflichtung insbesondere rechtliche Positionen der Betreiber berührt. Der nunmehr festgelegte Teilnahme- und Kontrahierungszwang ist jedoch in seiner Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke angemessen und verhältnismäßig.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.

Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet.

Wenn bei dem Wechsel des neuen Stromzählers festgestellt wird, dass die Elektroinstallation nicht den aktuellen Vorgaben entspricht, dann stellt die vom Netzbetreiber beauftragte Firma eine Mängelanzeige aus. In dieser wird eine vierwöchige Mängelbeseitigungsfrist angegeben. Die Mängelbehebung und die Inbetriebnahme der Installation müssen durch ein eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.

Diese Tatsache kann den Betreibern von alten Elektroinstallationen teuer zu stehen kommen, wenn sie neue Verbrauchseinrichtungen (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (Wallbox) für Elektromobile, Wärmepumpenheizungen, Anlagen zur Raumkühlung oder E-Speicher hinsichtlich der Strombezugsrichtung) installieren wollen, denn dann müssen meistens auch die Zähler- und meisten auch Sicherungsschränke erneuert werden. Wenn in diesem Fall keine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist, dann kann die Finanzierung problematisch werden.

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 14a EnWG) verteuert Bestandsanlagen nicht pauschal, löst aber bei Erweiterungen oder dem Austausch von Geräten (Wallboxen und/oder Wärmepumpen sowie E-Speicher) oft kostspielige Nachrüstungen der alten Elektroinstallation aus.

Die Kosten entstehen typischerweise durch folgende Faktoren:
Zählerplatz-Anpassung: Die aktuellen Vorgaben erfordern oft bauliche Änderungen. Alte Zählerschränke müssen um Platz für Steuerungstechnik, z. B. ein Kommunikationsfeld für das Smart Meter Gateway, ergänzt werden.
Komplettaustausch (im Extremfall): Bietet der alte Kasten nicht genügend Platz oder entspricht er nicht den aktuellen VDE-Normen, fordern Installateure oft den kompletten Einbau eines neuen Zählerschranks, der mit ≈ 1.000 bis 4.000 Euro zu Buche schlägt.
• Bestandsschutz: Für reine Bestandsanlagen, die vor 2024 installiert wurden, gibt es einen gesetzlichen Bestandsschutz. Hier müssen Sie die alte Installation grundsätzlich nicht anpassen.

Ausnahme: Sobald Sie eine alte Anlage durch eine neue ersetzen oder neue Verbraucher anmelden, entfällt der Bestandsschutz für diesen Anlagenteil und die neuen Regeln des § 14a EnWG greifen. Details zur Umsetzung im Bestand liefert die Bundesnetzagentur

_________________________________

Informationen der Schleswig-Holstein Netz GmbH (SH Netz) zum Thema "Steuerbare Verbrauchseinrichtungen"

Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Im Netzgebiet von Schleswig-Holstein Netz ist dahingehend schon viel passiert. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.

Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) - Fragen-Antwort-Katalog zum § 14a EnWG

§14a Anwendungshilfe BDEW

Zählerplatzvorbereitung §14a EnWG

Preisblatt Netzentgelte Strom

Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG

Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen - Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Quellen
Hager Vertriebsgesellschaft mbH & KG, Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Weitere Funktionen
Aktuelle Forenbeiträge
tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Tanks, Behälter, Wärmespeicher,
Wassermanager, Grauwasseranlagen
ENERGIE- UND SANITÄRSYSTEME
SHKwissen nutzen
Wissensbereiche
Website-Statistik