Häufig sind
Fußbodenheizungen in Erd- oder Kellergeschoßräumen einzubauen, die an das Erdreich angrenzen. Eine Verlegung darf nicht ohne besondere Abdichtungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und nichtdrückendes
Wasser vorgenommen werden. Die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen sind in
DIN 18195, Teil 4 und Teil 5, festgelegt. Die Norm behandelt die Abdichtung von Bauwerken und Bauwerksteilen mit Bitumenwerkstoffen und Kunststoff-Dichtungsbahnen gegen im Boden vorhandenes, kapillargebundenes und durch Kapillarkräfte auch entgegen der Schwerkraft fortleitbares
Wasser (Bodenfeuchtigkeit, Saugwasser, Haftwasser, Kapillarwasser).
Allgemeines
Zur Abdichtung von Fußbodenflächen dürfen Bitumenbahnen, Kunststoff-Dichtungsbahnen oder Asphaltmastix verwendet werden. Als Untergrund für die Abdichtungen ist eine
Betonschicht oder ein gleichwertiger standfester Untergrund erforderlich. Kanten und Kehlen sind, falls erforderlich, zu runden. Die fertiggestellten Abdichtungen sind vor mechanischen Beschädigungen zu schützen, z. B. durch Schutzschichten nach
DIN 18195, Teil 10.
Abdichtungen mit Bitumenbahnen
Zur Abdichtung mit Bitumenbahnen dürfen alle in
DIN 18195, Teil 2, genannten Bitumenbahnen verwendet werden. Die Abdichtungen sind aus mindestens einer Lage herzustellen. Die Bahnen sind lose, punktweise oder vollflächig verklebt auf den Untergrund aufzubringen. Nackte Bitumenbahnen nach
DIN 52129 müssen auf ihrer Unterseite eine voll deckende, heiß aufzubringende Klebemasseschicht erhalten und mit einem gleichartigen Deckaufstrich versehen werden. Die Bahnen müssen sich an Nähten, Stößen und Anschlüssen um 10cm überdecken, die Überdeckungen müssen vollflächig verklebt, bzw. bei Schweißbahnen verschweißt werden. Die Abdichtungen sind aus mindestens einer Lage herzustellen. Die Bahnen sind lose zu verlegen oder auf dem Untergrund aufzukleben.
Abdichtungen mit Kunststoff-Dichtungsbahnen aus PIB oder ECB
Die Bahnen müssen sich an Nähten, Stößen und Anschlüssen um 5 cm überdecken, die Überdeckungen sind bei PIB mit Quellschweißmittel und bei ECB mit Warmgas oder Heizelement zu verschweißen. Nähte, Stöße und Anschlüsse dürfen auch mit Bitumen verklebt werden, wenn die Überdeckungen 10cm breit sind. Abdichtungen aus PIB-Bahnen sind mit einer Trennschicht aus geeigneten Stoffen nach
DIN 18195, Teil 2, abzudecken.
Abdichtungen mit Kunststoff-Dichtungsbahnen aus PVC weich
Die Abdichtungen sind aus mindestens einer Lage Bahnen oder werkseitig vorgefertigter Planen herzustellen. Die Bahnen oder Planen sind lose zu verlegen, bei Verwendung von bitumenverträglichem PVC weich dürfen sie auf dem Untergrund aufgeklebt werden. Auf der Baustelle ausgeführte Nähte, Stöße und Anschlüsse müssen sich um 5 cm überdecken, wenn sie mit Quellschweißmittel verschweißt werden; sie müssen sich um 3cm überdecken, wenn sie mit Warmgas verschweißt werden. Bei bitumenverträglichen PVCweich-Bahnen, die mit Klebemasse aufgeklebt werden, müssen die Überdeckungen 10cm breit sein.
Sonstiges
Abdichtungen aus Asphaltmastix sind in einer Mindestdicke von 0,7 cm herzustellen.
An den Wänden und aufgehenden Bauteilen sind die Abdichtungen hochzuführen, so dass sie erst oberhalb des späteren Fußbodens enden. Keineswegs kann die Abdichtung durch loses Verlegen von PE-Folienbahnen erzielt werden.
Bei bitumenhaltigen Feuchtigkeitssperrschichten muss grundsätzlich eine Trennschicht aus PE-Folie verlegt werden. Bei PVC-Feuchtigkeitssperrschichten muss als Trennschicht gegenüber PS-Hartschäumen eine Lage Schrenzpapier oder PE-Folie eingebaut werden (zur Verhinderung von Weichmacherwanderung).
Verantwortlichkeit
Mitunter ergeben sich Streitigkeiten, wer für die Abdichtung verantwortlich ist. Dazu sagt die
Estrichnorm
DIN 18560 T. 2 unter 4.1 letzter Absatz „Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes
Wasser müssen vom Bauwerksplaner festgelegt werden und hergestellt sein“. Auf keinen Fall darf der Heizungsbauer ohne vorherige Abdichtung mit der Verlegung der
Fußbodenheizung beginnen. Er hat den Mangel rechtzeitig, in schriftlicher Form, zu rügen. Wurde die Abdichtung „verdeckt“ eingebaut und kann die Wirksamkeit vom Heizungsbauer nicht nachgeprüft werden, so empfiehlt sich, vom
Auftraggeber eine Freistellung in schriftlicher Form anzufordern. Ohne besonderen Hinweis bei der Auftragsvergabe gehört die Abdichtung nicht zum Leistungsumfang des Heizungsbauers.