Tanks müssen mit einer Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Unter- bzw. Überdrücke verhindert. Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein, sie müssen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig sein.
Tanksysteme dürfen über eine gemeinsame Entlüftungsleitung entlüftet werden. Die Entlüftungsleitungen für PE-Batterie-Tanks, PE-System-Tanks, PE-Kombi-Tanks und TrioSafeSicherheitstanks werden im Zubehör mitgeliefert. Die weiterführenden Leitungen werden aus
Stahlrohr oder zugelasssenen
Kunststoffrohren hergestellt.
Als Entlüftungsleitungen aus Stahl haben sich besonders LORO-X Entlüftungsleitungen bewährt. Unterirdisch geführte LORO-X Entlüftungsleitungen müssen gemäß Herstellerangabe mit Sicherungsschellen und
Korrosionsschutz versehen werden.
Bei Verwendung nichtmetallischer Entlüftungsleitungen ist ihre Eignung nachzuweisen (Prüfzeichen oder ABZ). Der Einbau von Sieben und Querschnittsverengungen ist nicht zulässig. Die lichte Weite der Entlüftungsleitungen muß bei Behältern mit einem Prüfüberdruck von mind. 0,3 bar (in der Regel werden alle werksgefertigten Behälter mit einem Prüfüberdruck von mind. 0,3 bar geprüft) DN 40 betragen. Bei geringerem Prüfüberdruck (z.B. bei standortgefertigten Tanks) muß der Querschnitt der Entlüftungsleitung mind. DN 50 betragen.
Bei Tanks unter Erdgleiche muß die Entlüftungsleitung mind. 50 cm über der Füllöffnung und mind. 50 cm über Erdgleiche liegen. Bei Anlagen mit Tanks über Erdgleiche dürfen Lüftungsstutzen und Füllöffnungen etwa gleich hoch enden.
Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossenen Räumen und nicht in Domschächten münden. Dies gilt nicht für oberirdische Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter. Die Mündungen der Entlüftungsleitungen müssen gegen Eindringen von
Regenwasser geschützt sein.