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Autoren
OldBo
14.10.2014
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflich­tet zu sein.
Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Verträgen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, für einen anderen eine bestimmte Tätigkeit gegen eine Vergütung zu erbringen, ohne bei ihm in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen oder ihm aus einem Mitgliedschaftsverhältnis verpflich­tet zu sein.

Es gibt Dienstleistungsverträge zur Gestaltung von Ko­operationsbeziehungen zwischen Betrieben, auch in Außenwirtschaftsbeziehungen (Kundendienst, Montage) und zwischen Betrieben und Bürgern, aber auch zwischen Bürgern.

Der Dienstleistungsvertrag umfasst eine Vielzahl von Unterarten, die in den einzelnen Rechtszweigen und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich gegliedert werden. Teilweise ist nur die Tätigkeit Gegenstand der Verpflichtung (z. B. Beratung des Rechtsanwalts), teilweise wird auch das durch sie geschaffene materielle Ergebnis geschuldet.

Hauptvertragsarten sind zum Beispiel

  • Verträge über hauswirtschaftliche Dienstleistun­gen und Reparaturen
  • Bauleistungen
  • persönliche Dienstleistungen
  • Reise und Erholung
  • Ausleih­dienst
  • Aufbewahrung von Sachen
  • Verkehrs- und Nachrichtenleistungen
Widerrufsrecht und Belehrungspflichten
Seit dem 13. Juni 2014 ist die neue Verbraucherrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Diese Richtlinie befasst sich mit dem Widerrufsrecht und  Belehrungspflichten im Handel, bei Dienstleistungen und im Internetgeschäft.

Auf der einen Seite soll sie den Verbraucher besser schützen und auf der anderen Seiten führen die Verschärfungen für den Handwerker bei Dienstleistungen zu erheblichen Problemen. Vertragsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume zwischen Kunden und Handwerkern werden komplizierter.

So sollte z. B. ein Handwerker verbindliche Verträge nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließen, denn bei außerhalb der Geschäftsräume des Handwerks geschlossene Verträge droht eine Widerrufsmöglichkeit durch den Kunden. Deshalb sollten Handwerker ihren Aufklärungspflichten z. B. durch Schulung der Mitarbeiter und auf ihrer Internetseite nachkommen.

Aber die Verbraucherrechterichtlinie sieht auch Ausnahmen vor, die das Widerrufsrecht ausgeschließen. Dazu gehören speziell für den Kunden hergestellte Gegenstände (z. B. Einbauschränke, Möbel) und dringende Reparaturen und Instandhaltungen (Notdienste). Der Handwerker muss seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen. Bei diesen Arbeiten dürfen aber keine neuen Bauteile, die nicht zu der Reparatur gehören, installiert werden. Hier müsste der ausführende Monteur Informations- und Belehrungspflichten nachkommen, die er sicherlich nicht leisten kann.

Wenn der Kunde eine sofortige Ausführung verlangt, dann muss er ausdrücklich (schriftlich) auf sein Widerrufsrecht verzichten und darüber belehrt werden, dass der Handwerker Wertersatz verlangen kann, wenn der Kunde innerhalb der 14-Tage-Frist widerrufen sollte.

Die Gefahr, dass Kunden die neuen Regeln für sich nutzen, ist nicht auszuschließen, deshalb sollten sich die Handwerker an die zuständige Handwerkskammer oder die Fachverbände im Bau- und Ausbaugewerk wenden.

Die relevanten Änderungen stehen in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) und §312g BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).

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