Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
• Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
• sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
• nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
• Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
• Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
• Baustellen,
• Seehafenumschlagsanlagen,
• Anlagen für soziale Zwecke.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten
• für genehmigungsbedürftige Anlagen bei
- der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),
- der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids (§§ 8 und 9 BImSchG),
- der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BIm SchG) und
- der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen (§ 28 BImSchG);
• für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei
- der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlichrechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen in Bagenehmiguungsverfahren,
- Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall (§§ 24 und 25 BImSchG);
• für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG).
Ist für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1a BImSchG antragsgemäß ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 BImSchG durchzuführen, so sind die Vorschriften dieser Technischen Anleitung für genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwende.