Von einen Bauschaden spricht man, wenn eine mangelhaft Bauausführung zu Mangelfolgeschäden führt. Bei einem Bauwerksmangel sind vereinbarten Vorgaben einer Werkleistung nicht eingehalten worden. Die anerkannten Regel der Technik darf bei dem gewöhnlichem oder vertraglich vorausgesetztem Gebrauch weder aufgehoben noch vermindert sein. Der Schaden ergibt sich aus dem mangelhaften Zustand eines Bauteils. Zugrundegelegt wird immer der vertraglich vereinbarte Zustand.
Ein Bauschaden ist die Folge eines Baumangels, einer nicht vorgesehenen Einwirkung auf das Bauteil oder des langzeitigen Gebrauchs (Verschleiss aus Abnutzung, Alterung und Witterung).
Von einem Baumangel spricht man, sobald die mit Bauvertrag, Kaufvertrag oder Mietvertrag vereinbarte Beschaffenheit eines Gebäudes, einer baulichen Anlage oder eines Bauteils nicht oder nicht vollständig besteht.
Schäden und Mängel an Gebäuden und baulichen Anlagen können optische oder auch funktionelle Beeinträchtigungen darstellen sowie Einbußen an Sicherheit und Stabilität bewirken.
Ihre Ursachen liegen nicht immer am Baumaterial oder dessen Verarbeitung. Oftmals sind Bauschäden auch Folgen von Fehlbedienung oder Verschleiss. Nicht zuletzt entstehen Schäden an Gebäuden auch aus ggf. versicherter Ursache wie aus Sturm, Wasser, Hagel, Blitzschlag oder aus Beschädigung durch Dritte.