Immer wieder gibt es
Streit bei der Frage, ob
Skonto von dem
Rechnungsbetrag abgezogen werden darf. Besonders bei den
öffentlichen Auftraggebern haben viele
Unternehmen neben dem Vorwurf der
schlechten Zahlungsmoral auch schlechte Erfahrungen mit der Unart, Skonto abzuziehen, obwohl dies
nicht vereinbahrt war oder der
Termin des Abzugs
überschritten wurde, gemacht.
Zunehmend nehmen sich auch
private Auftraggeber dieses Recht heraus, obwohl es
keine ausdrückliche Vereinbahrung gibt, da die
Inanspruchnahme der
Skontofrist einen kurzfristigen unentgeltlichen
Lieferantenkredit darstellt und der Skontoabzug im Vergleich zur Zeit, einen sehr hoher Zinssatz pro Jahr ergibt.
Skonto ist die
Kürzung des
Rechnungsbetrages (Überweisungsbetrag) für die
vorzeitige Zahlung einer
Rechnung an einem festgelegten Tag (Termin), innerhalb einer bestimmten festgelegten Frist bzw. gestaffelte Fristen. Auch der Prozentsatz muss festgelegt werden. So kann z. B. auf der
Rechnung folgendermaßen geschrieben stehen:
zahlbar in zwei Monaten netto
innerhalb 30 Tagen mit 2 %
innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto
Wenn auf der
Rechnung keine Angaben zum Skotoabzug angegeben sind, dann kann der
Auftragnehmer grundsätzlich auf die Zahlung des vollen
Rechnungsbetrags bestehen.
Ein
Skontoabzug bedarf einer
ausdrückliche Vereinbarung oder einer
Zusage des
Auftragnehmers oder eines Lieferanten im
Angebot und auf der
Rechnung. So ist z. B. in der
VOB/B festgelegt, dass nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind.
Auch die
Vorgehensweise des
Abzugs führen immer wieder zu Streitigkeiten. In vielen Fällen wird ein
Rabatt oder
Nachlass gewährt. Hier muss
zuerst der
Rabatt oder der Nachlass vom Endpreis und
dann das Skonto abgezogen werden, da die Gewährung eines
Rabattes oder Nachlasses nicht von der fristgerechten Zahlung des
Rechnungsbetrages abhängig gemacht wird. Außerdem
mindern die Abzüge den
Anschaffungspreis einer Sache oder eines Werkes.
Im
Baubereich werden in der Regel
Abschlagszahlungen vereinbahrt. Wenn der Abzug des Skontos nicht genau festgelegt ist, dann kann der Skontoabzug
erst bei der Schlusszahlung vorgenommen werden. In diesem Bereich greift im
gewerblichen Bereich normalerweise die
VOB. Bei
Privatkunden gilt heutzutage meistens das
BGB. Auch hier müssen die
Fristen und der
Prozentsatz muss
genau vereinbahrt werden.
Da Skonto nur im privaten bzw. gewerblichen Geschäftbereich Handelsbrauch ist, gibt es bei
öffentlichen Abgaben diesen Abzug nicht. Die
Zahlungsfälligkeit von
Steuern,
Gebühren und
Beiträgen gelten die jeweiligen Abgabengesetze und Abgabensatzungen. Hier geht man in der Regel von >
zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids < aus.
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