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Autoren
OldBo
05.05.2012
Immer wieder gibt es Streit bei der Frage, ob Skonto von dem Rechnungsbetrag abgezogen werden darf.
Immer wieder gibt es Streit bei der Frage, ob Skonto von dem Rechnungsbetrag abgezogen werden darf. Besonders bei den öffentlichen Auftraggebern haben viele Unternehmen neben dem Vorwurf der schlechten Zahlungsmoral auch schlechte Erfahrungen mit der Unart, Skonto abzuziehen, obwohl dies nicht vereinbahrt war oder der Termin des Abzugs überschritten wurde, gemacht.

Zunehmend nehmen sich auch private Auftraggeber dieses Recht heraus, obwohl es keine ausdrückliche Vereinbahrung gibt, da die Inanspruchnahme der Skontofrist einen kurzfristigen unentgeltlichen Lieferantenkredit darstellt und der Skontoabzug im Vergleich zur Zeit, einen sehr hoher Zinssatz pro Jahr ergibt.

Skonto ist die Kürzung des Rechnungsbetrages (Überweisungsbetrag) für die vorzeitige Zahlung einer Rechnung an einem festgelegten Tag (Termin), innerhalb einer bestimmten festgelegten Frist bzw. gestaffelte Fristen. Auch der Prozentsatz muss festgelegt werden. So kann z. B. auf der Rechnung folgendermaßen geschrieben stehen:

zahlbar in zwei Monaten netto
innerhalb 30 Tagen mit 2 %
innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto

Wenn auf der Rechnung keine Angaben zum Skotoabzug angegeben sind, dann kann der Auftragnehmer grundsätzlich auf die Zahlung des vollen Rechnungsbetrags bestehen.

Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrückliche Vereinbarung oder einer Zusage des Auftragnehmers oder eines Lieferanten im Angebot und auf der Rechnung. So ist z. B. in der VOB/B festgelegt, dass nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind.

Auch die Vorgehensweise des Abzugs führen immer wieder zu Streitigkeiten. In vielen Fällen wird ein Rabatt oder Nachlass gewährt. Hier muss zuerst der Rabatt oder der Nachlass vom Endpreis und dann das Skonto abgezogen werden, da die Gewährung eines Rabattes oder Nachlasses nicht von der fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht wird. Außerdem mindern die Abzüge den Anschaffungspreis einer Sache oder eines Werkes.

Im Baubereich werden in der Regel Abschlagszahlungen vereinbahrt. Wenn der Abzug des Skontos nicht genau festgelegt ist, dann kann der Skontoabzug erst bei der Schlusszahlung vorgenommen werden. In diesem Bereich greift im gewerblichen Bereich normalerweise die VOB. Bei Privatkunden gilt heutzutage meistens das BGB. Auch hier müssen die Fristen und der Prozentsatz muss genau vereinbahrt werden.

Da Skonto nur im privaten bzw. gewerblichen Geschäftbereich Handelsbrauch ist, gibt es bei öffentlichen Abgaben diesen Abzug nicht. Die Zahlungsfälligkeit von Steuern, Gebühren und Beiträgen gelten die jeweiligen Abgabengesetze und Abgabensatzungen. Hier geht man in der Regel von > zahlbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids < aus.

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