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Autoren
OldBo
27.08.2012
Der Handwerker (AN - Auftragnehmer) schuldet die mängelfreie Herstellung des Werkes. Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Mängeln, für die der Handwerker gegenüber seinem Kunden (AG - Auftraggeber) haftet.
Der Handwerker (AN - Auftragnehmer) schuldet die mängelfreie Herstellung des Werkes. Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Mängeln, für die der Handwerker gegenüber seinem Kunden haftet.
  • Wenn sich das Werk nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet
  • Wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
  • Wenn sich das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Werken üblich ist und die der Besteller somit erwarten kann
  • Wenn ein anderes als das bestellte Werk geliefert wird
Alle Mängel müssen durch eine schriftliche Mängelrüge angezeigt werden.

Wenn ein Mangel vor der Abnahme beanstandet wird, dann sollte das Werk nicht abgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dann die Pflicht zu beweisen, dass kein Mangel oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt. Aber trotzdem muss er schriftlich aufgefordert werden, den Mangel in einer angemessene Frist zu beseitigen. Die vereinbarte Vergütung bzw. eine Teilzahlung kann vor der Beseitigung des Mangels zurückgehalten werden.
Wenn ein Mangel nach der Abnahme entdeckt wird, Dann kann der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dabei muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Sollte die Mängelbeseitigung scheitern, dann hat der Auftraggeber die Möglichkeit zur Selbstvornahme. Er kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag erklären oder die Minderung (die vereinbarte Vergütung wird reduziert) verlangen. Auch das Recht auf Schadensersatz kann gegeben sein.

Grundsätzlich muss der Auftragnehmer die Möglichkeit erhalten, seine Arbeit nachbessern zu können. Dabei kann er selber entscheiden, ob er nur den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllungsanspruch) hat der Auftragnehmer alle unmittelbaren Kosten und alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten (Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten) zu tragen. Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ist gesetzlich festgelegt. Deswegen darf auch keine zweite Rechnung darf entsprechend nicht geschrieben werden, weil für die Nachbesserung kein zweiter Auftrag besteht.

Sollte eine Nachbesserung objektiv unmöglich (z. B. unverhältnismäßig hoheKosten) sein, so kann der Anspruch auf Nacherfüllung kann ausgeschlossen sein.

Wenn der Mangel nach einer angemessen Frist nicht beseitigt wurde und/oder diese Frist fruchtlos verstrichen ist, hat der Auftraggeber durch eine Selbstvornahme die Möglichkeit, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die erforderlichen Aufwendungen sind dann vom Auftragnehmer zu ersetzen.

Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, also die Werkleistung weiterhin mangelhaft ist, dann kann der Auftraggeber entweder eine Rückabwicklung des Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Werklohnes (Minderung) verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, hier greift nur das Recht auf Minderung.

Alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr
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