Der
Handwerker (AN -
Auftragnehmer) schuldet die
mängelfreie Herstellung des
Werkes. Das
Gesetz kennt
verschiedene Arten von
Mängeln, für die der Handwerker gegenüber seinem Kunden haftet.
- Wenn sich das Werk nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet
- Wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
- Wenn sich das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Werken üblich ist und die der Besteller somit erwarten kann
- Wenn ein anderes als das bestellte Werk geliefert wird
Alle Mängel müssen durch eine schriftliche
Mängelrüge angezeigt werden.
Wenn ein Mangel
vor der Abnahme beanstandet wird, dann sollte das Werk nicht abgenommen werden. Der
Auftragnehmer hat dann die Pflicht zu beweisen, dass kein Mangel oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt. Aber trotzdem muss er schriftlich aufgefordert werden, den Mangel in einer angemessene Frist zu beseitigen. Die vereinbarte Vergütung bzw. eine Teilzahlung kann vor der Beseitigung des Mangels zurückgehalten werden.
Wenn ein Mangel
nach der Abnahme entdeckt wird, Dann kann der
Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist die
Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dabei muss dem
Auftragnehmer die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden. Sollte die Mängelbeseitigung scheitern, dann hat der
Auftraggeber die Möglichkeit zur
Selbstvornahme. Er kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag erklären oder die Minderung (die vereinbarte Vergütung wird reduziert) verlangen. Auch das Recht auf Schadensersatz kann gegeben sein.
Grundsätzlich muss der
Auftragnehmer die
Möglichkeit erhalten, seine Arbeit
nachbessern zu können. Dabei kann er selber entscheiden, ob er nur den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Zur Beseitigung des Mangels (
Nacherfüllungsanspruch) hat der
Auftragnehmer alle unmittelbaren Kosten und alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten (Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten) zu tragen. Die Nachbesserungspflicht des
Auftragnehmers ist gesetzlich festgelegt. Deswegen darf auch keine zweite
Rechnung darf entsprechend nicht geschrieben werden, weil für die Nachbesserung kein zweiter Auftrag besteht.
Sollte eine
Nachbesserung objektiv
unmöglich (z. B. unverhältnismäßig hoheKosten) sein, so kann der Anspruch auf Nacherfüllung kann ausgeschlossen sein.
Wenn der
Mangel nach einer angemessen Frist
nicht beseitigt wurde und/oder diese Frist fruchtlos verstrichen ist, hat der
Auftraggeber durch eine
Selbstvornahme die Möglichkeit, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die erforderlichen Aufwendungen sind dann vom
Auftragnehmer zu ersetzen.
Wenn die
Nacherfüllung gescheitert ist, also die
Werkleistung weiterhin mangelhaft ist, dann kann der
Auftraggeber entweder eine Rückabwicklung des Vertrages oder die Herabsetzung des vereinbarten Werklohnes (Minderung) verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, hier greift nur das Recht auf Minderung.
Alle rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr