Das
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (
Wohnungseigentumsgesetz [WEG, alt WoEigG) unterscheidet zwischen
Wohnungseigentum,
Sondereigentum und
gemeinschaftliches Eigentum. Die einzelnen Paragraphen des WEG befassen sich mit der Begründung des Wohnungseigentums, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Verwaltung des Wohnungseigentums, dem Wohnungserbbaurecht, dem Dauerwohnrecht und den Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit Wohnungseigentum.
Die
letzte Änderung tritt am
5. Dezember 2014 inkraft.
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung sollte sich der Käufer unbedingt mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auseinandersetzen. Danach besteht eine feste Verbindung zwischen Alleineigentum und Miteigentum bzw. Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, obwohl Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich Eigentum ist. Der Wohnungseigentümer ist aber immer nur ein Teil eines Ganzen und unterliegt zahlreichen Beschränkungen und hat zahlreiche Pflichten.
Besonders bauliche Veränderungen, die Wirksamkeit von Beschlüssen, Überschreitungen des zulässigen Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Störungen durch Miteigentümer und rückständige Wohngelder führen immer wieder zu Streitigkeiten, die in den meisten Fällen nur durch die Zuhilfenahme eines Fachanwaltes für Miet- und Wohnungseigentumsrecht geregelt werden können.
Die Wohnungseigentümerversammlung entscheidet per Beschluss, was die Wohnungseigentümergemeinschaft, also jedes Mitglied, über wichtige Themen (Instandhaltung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, Wirtschafsplan und Jahresabrechnung). Hier gilt in den meisten Fällen das Mehrheitsprinzip, wodurch die Minderheit mit ihren Interessen überstimmt werden.