Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "
Nachbarschaftshilfe" oder
Selbsthilfe können empfindliche
Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem
Schadensfall, der unter Umständen
sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst
geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um
Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). An die
Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich
strenge Maßstäbe gestellt.
In der Regel handelt es sich bei
Nachbarschaftshilfe und
Gefälligkeiten um einen
Vertrag, wenn
zwei oder
mehr Personen etwas
verbindlich vereinbaren. Dieses
Rechtsverhältnis beruht auf der
verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier beginnt die
rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen
gilt nur dann, wenn tatsächlich eine
rechtliche Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich nur um ein
Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit
widerrufen werden kann.
Besonders bei
Freundschaftsdiensten ist die
Abgrenzung zwischen
Rechtsgeschäft und
Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die
Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten
immer einer
Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der
Praxis gehen
Richter in vielen Fällen von einem "
stillschweigenden Haftungsverzicht" aus. Natürlich
gilt das
nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig angerichtet wurde.
Ein
weitere Gesichtspunkt ist der
Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf den
Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten
beide Seiten eine
private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst
Schäden und
Schadensersatzansprüche bis
8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem
Unfall ohne Verschulden trägt der
Helfer erst mal alleine das
Risiko. Die
gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die
Berufsgenossenschaft nur, wenn der
Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als
Arbeitsunfall. Wenn der Helfer
Schäden verursacht, dann
haftet er bei einer
Gefälligkeit nur, wenn eine
Norm verletzt,
grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt wird und/oder
erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders
hoch können die
Haftungsansprüche werden, wenn es zu
Todesfällen kommt und/oder
Schmerzensgeld- oder
Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.
(alle Angaben ohne Gewähr)