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2337

Nachbarschaftshilfe - Haftungspflicht

Autoren
OldBo
31.08.2014
Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" oder Selbsthilfe können empfindliche Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem Schadensfall, der unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG).
Unentgeltliche Gefälligkeiten im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" oder Selbsthilfe können empfindliche Haftungspflichten nach sich ziehen. In einem Schadensfall, der unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, wird immer zuerst geklärt, ob es sich bei der ausgeführten Arbeit nicht um Schwarzarbeit handelt, denn diese Arbeiten verstoßen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). An die Unentgeltlichkeit werden grundsätzlich strenge Maßstäbe gestellt.

In der Regel handelt es sich bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeiten um einen Vertrag, wenn zwei oder mehr Personen etwas verbindlich vereinbaren. Dieses Rechtsverhältnis beruht auf der verbindlichen Erklärungen. Aber schon hier beginnt die rechtliche Unklarheit, denn diese Erklärungen gilt nur dann, wenn tatsächlich eine rechtliche Bindung gewollt ist. Ansonsten handelt es sich nur um ein Gefälligkeitsverhältnis, das jederzeit widerrufen werden kann.

Besonders bei Freundschaftsdiensten ist die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Gefälligkeit nur schlecht möglich. Die Gesetzeslage sagt aus, dass Gefälligkeiten immer einer Haftungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wie klein bzw. wie groß der Fehler ist. Aber in der Praxis gehen Richter in vielen Fällen von einem "stillschweigenden Haftungsverzicht" aus. Natürlich gilt das nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig angerichtet wurde.

Ein weitere Gesichtspunkt ist der Versicherungsschutz. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Wenn der Helfer nicht versichert ist, dann sollte wohl auch keine Haftung bestehen. Aber so einfach ist das nicht. Hier sollten beide Seiten eine private Haftpflichtversicherung besitzen, die möglichst Schäden und Schadensersatzansprüche bis 8.000.000 € abdeckt. Denn bei einem Unfall ohne Verschulden trägt der Helfer erst mal alleine das Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt über die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Helfer gemeldet war. Dies gilt dann als Arbeitsunfall. Wenn der Helfer Schäden verursacht, dann haftet er bei einer Gefälligkeit nur, wenn eine Norm verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird und/oder erkennbarer Schaden entsteht (Körperverletzung, Sachbeschädigung). Besonders hoch können die Haftungsansprüche werden, wenn es zu Todesfällen kommt und/oder Schmerzensgeld- oder Rentenzahlungen gerichtlich festgelegt werden.
(alle Angaben ohne Gewähr)
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