Die Rügepflicht (Mängelobliegenheit) ist ein Begriff aus dem deutschen Handelsrecht.
Bei einem einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann und eine Privatperson sind beteiligt) und beim bürgerlichen Kauf (beide sind Privatpersonen) muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er Mängel, kann er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung) vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie) oder gesetzlich (§ 477 BGB) bestimmt sein.
Bei einem beiderseitigen bzw. zweiseitigen Handelskauf (zwei Kaufleute sind beteiligt) ist auch der Handwerker als Gewerbetreibender unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister ein Kaufmann. Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt der gewerbliche Käufer der Rügepflicht bzw. Mängelrügeobliegenheit. Er muss die gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist dafür beginnt mit der Anlieferung. Offene Mängel sind sofort zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich verlängert wurde. Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die Gewährleistungspflicht fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner Rügepflicht nicht nach, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung. Das alles regelt der § 377 des Handelsgesetzbuch (HGB).
Das
Gesetz unterscheidet zwischen einem
offenen Mangel und einen
versteckten Mangel. Bei einem
sofort erkennbaren Mangel [offenen Mangel) muss der Käufer die Sache
unverzüglich bei Übergabe
rügen. Ein
versteckter Mangel liegt dann vor, wenn er für den Käufer
nicht sofort erkennbar gewesen ist, er ist
verpflichtet den Mangel
unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu
rügen. Die Rüge des Käufers ist für den Verkäufer
gegenstandslos, wenn die
gesetzliche Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
verstrichen ist.
Die
Rügepflicht soll eine schnelle Abwicklung von Verträgen gewährleisten und eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner vermeiden. Dies kann aber sehr schwierig sein, weil der Verkäufer unter anderem beweisen muss, dass die Ware bei der Auslieferung mangelfrei war. Die Rügepflicht
schützt den
Verkäufer und
sichert den
schnellen Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten. Deswegen müssen alle
Kaufbelege aufbewahrt werden.
Die
Rügepflicht (Mängelobliegenheit) kann aber z. B. mit Hilfe von
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umgangen werden. Grundsätzlich sind aber die
allgemeinen Regeln des AGB-Rechts zu beachten. Vor allem darf
keine einseitige Belastung für eine Vertragspartei vorliegen. Wenn das der Fall ist,
dann sind die AGB
nicht anzuwenden und es bleibt bei der gesetzlichen
Regelung des § 377 HGB.