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Autoren
OldBo
27.01.2018
Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) muss der Verbraucher über eine Belehrung auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) muss der Verbraucher über eine Belehrung auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Die Widerrufsbelehrung muss im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen (AGB) aufgeführt sein.

Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung, an die sich alle Online-Händler halten müssen. Die Grundlage ist das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung", das im Bundesgsetzblatt veröffentlicht wurde. Hierdurch wird das Widerrufsrecht innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht, weil die Internetangebote grenzübergreifend sind. Seit dem Zeitpunkt enfällt die Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen.

Die im Internet angebotenen allgemeinen Muster sind nicht ohne eine Anpassung an die persönlichen Gegebenheiten zu übernehmen, weil es eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten und Alternativen gibt.

Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher. Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (inhaltlich oder in der Form) bestand ein ewiges Widerrufsrecht, das zukünftig spätestens 12 Monate und 14 Tage endet.

Die Form des Widerrufes ist nicht vorgeschrieben. Der Widerruf (§ 355 BGB) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dies muss in Textform per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Ein telefonischer Widerruf kann strittig sein.

EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Artikel 249 - 20.07.2017

§ 3 Widerrufsbelehrung
(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nachausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zuberechnen.) schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

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