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Autoren
OldBo
28.12.2015
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist keine Behörde. Sie wird seit ihrer Gründung (1927) privatrechtlich geführt und ist seit 2002 eine Aktiengesellschaft (Anteilseigner > Unternehmen aus der Finanzbranche und dem Handel). Die Schufa bietet Informationen zu Privatkunden und seit 2004 auch Wirtschaftsinformationen (z. B. von Dienstleistern und aus öffentlichen Quellen und Verzeichnissen [z. B. Handelsregistern]) zu Unternehmen an.

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist keine Behörde. Sie wird seit ihrer Gründung (1927) privatrechtlich geführt und ist seit 2002 eine Aktiengesellschaft (Anteilseigner > Unternehmen aus der Finanzbranche und dem Handel). Die Schufa bietet Informationen zu Privatkunden und seit 2004 auch Wirtschaftsinformationen (z. B. von Dienstleistern und aus öffentlichen Quellen und Verzeichnissen [z. B. Handelsregistern]) zu Unternehmen an.

Durch ihre Tätigkeit baut die Schufa Vertrauen zwischen zwei Geschäftspartnern und unterstützen so sichere, schnelle und effiziente Geschäftsabschlüsse.
Zum Beispiel:

  • bei der Finanzierung eines Autos
  • bei der Ratenzahlung von Möbeln oder Elektronikartikeln
  • beim Kauf auf Rechnung im Onlinehandel
  • beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages

Sie bietet den Verbrauchern

  • Transparenz über die Daten, die die Schufa zur eigenen Person speichert
  • Informationen zu Unternehmen (z. B. über Bauunternehmen oder Handwerker)
  • einen Nachweis über die eigene Bonität (z. B. bei der Anmietung einer Wohnung)
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl (z. B. bei verlorenen Ausweisdokumenten oder bei Verlust von vertraulichen Daten im Internet)

Bei bzw. vor einem Vertragsabschluss willigt der Verbraucher mit der Unterzeichnung der Schufa-Klausel ein, dass Informationen zu einem Kreditgeschäft weitergegeben werden dürfen und entbindet den Kreditgeber vom Bankgeheimnis. Damit wird es dem Kreditgeber ermöglicht, Angaben über die Aufnahme und Abwicklung von Kreditgeschäften eines Verbrauchers an die Schufa zu liefern und Informationen über ihn als Neukunden oder bereits bestehenden Kunden einzuholen. Hier muss aber gesagt werden, dass die Schufa nur unterstützende Tätigkeit ausübt und bei den Entscheidungen eines Vertragabschlusses keinen Einfluss hat, denn die Faktoren Einkommen, Arbeitsverhältnis oder Vermögen sind dort nicht gespeichert.

Im Gegensatz zur weitverbreiteten Meinung sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei der Meldung von Informationen an die Schufa eine Fülle von Transparenzanforderungen vor.

  • Bei allen Bankgeschäften wird der Kunde von der Bank darüber informiert, dass Daten an die Schufaübermittelt werden. Dies geschieht durch die Unterzeichnung der Schufa-Klausel, mit der der Kunden gleichzeitig in die Datenübermittlung an die Schufa einwilligen.
  • Bei Verträgen, denen kein ausdrückliches Einwilligungserfordernis zugrunde liegt, erfolgt die Information in aller Regel vorab durch die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB), z.B. im Handel.
  • Das Gesetz sieht seit der BDSG-Novelle 2010 zusätzlich vor, dass vor Meldung negativer Vertragsinformationen das Unternehmen den Kunden über die bevorstehende Übermittlung informieren muss. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen wird der Kunde eines Unternehmens als Verfahrensbeteiligter informiert.

Offene Forderungen dürfen (in der Regel*) nur an die Schufa gemeldet werden, sofern sie vorher zweimal gemahnt wurden und vom Verbraucher unbestritten sind. Der Verbraucher wird also im Vorfeld über die bevorstehende Übermittlung von Informationen an die Schufa informiert.
* Das Bundesdatenschutzgesetz definiert darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen, unter denen eine Übermittlung von offenen Forderungen an eine Auskunftei zulässig ist:

§28a BDSG (Auszug):
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und:
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,2.die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Einmal im Jahr kann man bei der Schufa eine kostenlose Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz als stichtagsbezogene Kontrollinformation anfordern. In der Datenübersicht (kostenlose Selbstauskunft) sind alle Informationen, die bei der Schufa gespeichert sind. Hier sieht man, woher diese stammen und an wen sie weitergeleitet wurden. Die Datenübersicht keinen anderen Personen weitergeben werden, da sie zahlreiche persönliche Daten enthält. Dies können z. B. auch Bank- oder Kreditkartendaten sein, die niemand wissen sollte.

Wer seine Bonität gegenüber z. B. einem Vermieter belegen möchte, sollte dazu die Schufa-Bonitätsauskunft nutzen.
Quelle: SCHUFA Holding AG

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