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Autoren
OldBo
02.01.2021
Jeder private Bauherr ist ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten. Das ergibt sich daraus, dass er auf seine Verantwortung eine bauliche Maßnahme vorbereitet bzw. ausführt oder vorbereiten bzw. ausführen lässt. In der Regel wurde ihm die Baugenehmigung erteilt und/oder er ist im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

Jeder private Bauherr ist ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten. Das ergibt sich daraus, dass er auf seine Verantwortung eine bauliche Maßnahme vorbereitet bzw. ausführt oder vorbereiten bzw. ausführen lässt. In der Regel wurde ihm die Baugenehmigung erteilt und/oder er ist im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Bauherr der zuständigen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an (Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung § 136 Abs.1 "Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers"). Dabei ist es unerheblich, ob der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst ausführt, er ist ein Eigenbauunternehmer.

Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz gilt für (fast) alle Personen, die für den Bauherren an dem Bauvorhaben tätig werden. Dieser automatische Schutz gilt nicht für den Bauherren und seinen Ehepartner. Da diese als Unternehmer eingestuft sind, können sie sich freiwillig gegen einen Zusatzbeitrag bei der BG Bau versichern oder aber eine private Bauhelfer-Unfallversicherung abschließen. Auch Familienangehörige sind nicht immer automatisch geschützt. So greift der gesetzliche Schutz z. B. bei einer üblichen Gefälligkeit innerhalb der Familie nicht.

Bauhelfer (Nachbar, Verwandte, Freunde) sind bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dabei ist es unerheblich, ob der Helfer bezahlt wird oder nicht, ob er nur einmal oder für längere Zeit mitarbeitet. Der Versicherungsschutz wird für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Eine private Bauhelfer-Unfallversicherung erweitert den gesetzlichen Versicherungsschutz. Sie kann auch für alle Hilfskräfte abgeschlossen werden, die dann die Leistungen aus der gesetzlichen Bauhelfer-Unfallversicherung ergänzen. Sie bietet Geldleistungen bei dauerhaften, unfallbedingten Gesundheitsschäden in Form einer Einmalzahlung oder/und einer lebenslangen Rente. Weitere Leistungen können z. B.Tagegelder, Todesfallleistung und kosmetische Operationen sein. Gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung spielt es dabei keine Rolle, ob der Versicherte nach seinem Unfall noch erwerbsfähig ist oder nicht.

Der Bauherr ist verpflichtet, seine Helfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden und je nach Umfang der Arbeiten dafür Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu zahlen. Auch wenn der Bauherr die Anmeldung "vergisst", greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Helfer und dem Bauherrn droht dann jedoch ein Bußgeld.

Der Eigenbauunternehmer hat genauso wie ein gewerblicher Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft die gleichen Verpflichtungen. Diese sind

die Erfüllung der Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten
die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und berufsgenossenschaftlichen   Arbeitsschutzvorschriften
die Meldung von Arbeitsunfällen
die Erfüllung der Beitragspflicht

Zu den Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten gehören:

Name und Anschrift des oder der Bauherren
die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und der Baustellenanschrift
die Anzeige über den Baubeginn und das Bauende
die geleisteten Helferstunden aller Helfer
die Namen und Anschriften der beauftragten gewerblichen Unternehmen

Wenn der Bauherr eine Baubegleitende Qualitätskontrolle beauftragt hat, dann muss der Baubegleiter überprüfen, ob alle Risiken abgesichert sind.

Es wird empfohlen, ein Bautagebuch zu führen.

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