Private Onlineshop-Käufer sind der Meinung, dass sie das Recht haben, vom Onlineshopbetreiber eine umfassende Rechnung ausgestellt bekommen müssen, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspricht. Stimmt das wirklich?
Eine gesetzliche Pflicht zur Rechnungsausstellung für einen Unternehmer besteht nur
- wenn ein Unternehmer ein Geschäft mit einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen tätigt,
- wenn ein Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer (privater Bauherr) ausführt.
Bei einem Verkauf von Waren durch ein Onlineshop an private Endverbraucher (Privatkunde) besteht eine Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht. Ein gewerblicher Verkäufer muss seinem privaten Kunden keine Rechnung ausstellen. Natürlich kann er eine Rechnung ausstellen, aber eine Rechnung ist keine Voraussetzung für die Entstehung und die Fälligkeit einer Leistung. Der Privatkunde hat nach § 368 BGB nur einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, also auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis für die von ihnen vorgenommene Zahlung.