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Autoren
OldBo
26.04.2026
Ein Vertrag muss nicht unbedingt in Schriftform erfolgen. Ein Vertrag kann auch aufgrund einer Absprache oder einer mündlichen Vereinbarung zustande kommen.

Ein Vertrag muss nicht unbedingt in Schriftform erfolgen. Ein Vertrag kann auch aufgrund einer Absprache oder einer mündlichen Vereinbarung zustande kommen. Ein Vertrag per Handschlag kann keine Sondervereinbarungen beinhalten und setzt voraus, dass die Vertragspartner die Regeln und ihre Pflichten kennen. Es handelt sich um eine rechtsgültige Vereinbarung und im Schadenfall können die Vertragspartner ihre Forderungen auch vor Gericht einklagen.

Verträge per Handschlag sind branchenabhängig und werden manchmal auf der Baustelle, im Handel (z. B. Viehhandel, Gebrauchtwagenhandel) oder im Dienstleistungsgewerbe (z. B. Restaurant) abgeschlossen. Wenn es um höhere Summen geht, sollten immer Zeugen anwesend sein. Diese Verträge setzen ein hohes Maß an Vertrauen der Vertragspartner voraus. Deswegen werden sie oft bei Anschlussaufträgen eines Kunden, der bereits Leistungen bezogen und bezahlt hat, eingesetzt. Hier genügt dann der einfache Hinweis auf den letzten Vertrag und die Konditionen und es muss nur erneut eine kurze Beschreibung oder der Fertigstellungstermin festgelegt werden.

Ein mündlicher Vertrag ist immer dann ungültig, wenn es sich dabei um einen Vertragstyp handelt, der laut Gesetz eigentlich eine bestimmte Form aufweisen muss – zum Beispiel die Schriftform mit Unterschrift, die Textform oder die elektronische Form. Man spricht in diesem Fall von Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125 BGB).

In folgenden Fällen reicht es beispielsweise nicht, wenn Sie den Vertrag bloß mündlich schließen – hier ist die Schriftform (§ 126 BGB) verpflichtend:
Bei Mietverträgen, sobald Sie die Wohnung länger als ein Jahr mieten wollen.
Wenn Sie ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen beziehungsweise übertragen wollen (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Zusätzlich ist eine notarielle Beurkundung nötig.
Wenn Sie einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) oder einen Ehevertrag (§ 1410 BGB) schließen wollen. Zusätzlich ist eine notarielle Beurkundung nötig.
Wenn Sie sich verbürgen wollen (§ 766 S. 1 BGB).
Wenn Sie Ratenlieferungsverträge schließen, etwa wenn Sie ein und dieselbe Sache regelmäßig geliefert bekommen (§ 510 Abs. 1 BGB).
Wenn Sie einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen wollen (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG).

Davon abgesehen gibt es wie bei allen Arten von Verträgen noch sogenannte Nichtigkeitsgründe. Dazu zählen etwa sittenwidrige Wuchergeschäfte oder die Geschäftsunfähigkeit einer der beteiligten Parteien. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. Quelle: Allianz Deutshland AG

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