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Autoren
OldBo
12.01.2020
Auch 75 Jahre nach dem 2. Weltkrieg sind Kampfmittel (z. B. Bomben, Minen, Handgranaten), die immer noch im Erdreich als Blindgänger vorhanden sind, ein riesiges Problem. Jedes Bundesland hat eine Kampfmittelverordnung in der als Anlage eine Liste, in der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen aufgeführt sind. In diesen Gemeinden muss vor dem Bauen eine Kampfmittelfreiheit bestätigt werden.

Auch 75 Jahre nach dem 2. Weltkrieg sind Kampfmittel (z. B. Bomben, Minen, Handgranaten), die immer noch im Erdreich als Blindgänger vorhanden sind, ein riesiges Problem. Jedes Bundesland hat eine Kampfmittelverordnung in der als Anlage eine Liste, in der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen aufgeführt sind. In diesen Gemeinden muss vor dem Bauen eine Kampfmittelfreiheit bestätigt werden.

Nach der Kampfmittelverordnung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage (Liste) ist Bestandteil der Verordnung.

So wird z. B. in Schleswig-Holstein der Kampfmittelräumdienst auf Antrag des Grundstückseigentümers, von Amts wegen oder im Wege der Amtshilfe für die örtlichen Ordnungsbehörden tätig. Die gesamte Abwicklung übernimmt der Kampfmittelräumdienst. Hierzu zählen auch die Gefährdungsabschätzung und die Sondierung, die als Serviceleistungen gegen Bezahlung gemäß Gebührenordnung abgerechnet werden. Die Beseitigung und Vernichtung der Kampfmittel wird ausschließlich vom Kampfmittelräumdienst mit eigenen Kräften durchgeführt.

Auf schriftlichen Antrag hin überprüft der Kampfmittelräumdienst auch im Vorfeld Baumaßnahmen auf Kampfmittelverdacht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einschaltung des Kampfmittelräumdienstes besteht insofern, als die Landesbauordnung von einer Bebaubarkeit der Grundstücke ausgeht. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften anzuwenden. Die Kosten für eine Luftbildauswertung und für Sondierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Bauherren getragen werden. Für private Grundstückseigentümer ist eine Überprüfung auf Kampfmittel kostenfrei.

Verantwortlich für Gefahren, die durch Kampfmittel von einem Grundstück ausgehen bzw. durch Erdarbeiten entstehen, sind die Eigentümer, Bauherren, Architekten und Bauausführenden. Das Merkblatt kampfmittelfrei Bauen vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie fasst Verhaltensregeln und Pflichten der Baubeteiligten zusammen.

Für die Zuständigkeiten bezüglich der Finanzierung und Haftungsfragen zur Beseitigung von Kampfmitteln (Kampfmittelsondierung, -räumung, -entschärfung, -transport und –vernichtung) gibt es bundesweit keine einheitliche Grundlage. Die Beseitigung gilt als Vermeidung oder Reduzierung einer potenziellen Gefahr und ist somit als Teil der öffentlichen Sicherheit dem Sachgebiet des Polizei- und Ordnungsrechts zugeordnet und in Landesgesetzen geregelt. Hieraus lässt sich grundsätzlich auch die Verteilung der Kosten ableiten. Nach dem Grundgesetz haben die Bundesländer die Kosten zu tragen, welche sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Die über die Kampfmittelbeseitigung hinausgehende Erkundung einer Fläche wird grundsätzlich der Sphäre des jeweiligen Eigentümers, in der Regel dem Bauherrn, zugeordnet.

Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) - Schleswig-Holstein - 7. Mai 2012
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