Die Personensicherheit steht bei der Planung eines Gebäudes an oberster Stelle. Fluchtwege* und Rettungswege* müssen daher von Beginn an berücksichtigt werden. Dabei sind neben den baulichen Anforderungen auch gesetzliche Vorschriften zu beachten. Jedes Gebäude sollte über ein maßgeschneidertes Sicherheitskonzept mit optimaler Fluchtwegsicherung verfügen. Dazu gehören Brand- und Gefahrenmeldeanlagen, Zutrittskontrollsysteme in Kombination mit einer Türzentrale und einem Türschließsystem, Fluchttürverriegelungen oder Motorschlösser sind nur einige der möglichen Varianten. Eine frühzeitige Planung und Türfestlegung im Gebäude ist auch wichtig, um spätere Anpassungen und Nachrüstungen vorbereiten zu können.
* Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich dienen. Fluchtwege und Notausgänge führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche - zum Beispiel anderer Brandabschnitt. Fluchtwege im Sinne der ASR A2.3 sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
* Rettungswege sind die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile des Gebäudes, über die Personen das Gebäude selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können und sind die Angriffswege der Feuerwehr. Grundsätzlich sind alle Wege, die für die Erschließung bzw. Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, i.d.R. auch Rettungswege Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht und sind dann Fluchtwege. Ist diese (selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich, dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die Rettungskräfte (gerettet werden).
Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3.
Erster Fluchtweg
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Zweiter Fluchtweg
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.
Wenn der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, sie auch einsetzen können (Flächen für die Feuerwehr) und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. In einigen Ländern muss dies grundsätzlich immer (also auch bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind) geprüft werden. Im Zweifelsfall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden / bescheinigenden / genehmigenden Stelle erforderlich.
Notausgänge
Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Ein gesicherter Bereich (z. B. benachbarte Brandabschnitte) ist ein Bereich, in dem Menschen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind.
Anforderungen
• Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges mit Richtungsangabe gut sichtbar anzubringen.
• Die Fluchtwegkennzeichnung besteht je nach Gefährdung, z. B. aus einer Beschilderung mit Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung oder einem optischen Sicherheitsleitsystem.
• Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.
• Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden.
• Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind von außen zu kennzeichnen und z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge zu sichern.
• Notausgänge und Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht geöffnet werden können. Dies gilt auch für verschließbare Türen (z.B. Panikschlösser).
• Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
• Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, z. B. einer erhöhten Brandgefahr.
• Führen zweite Fluchtwege z.B. über Dachflächen, müssen diese auch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B. hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Absturzgefahr).
• Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig.
• Notausgänge und Fluchttüren sind keine Karussell- oder Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden. Aufzüge sind als Teil des Fluchtweges unzulässig.
• Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.
• Notausstiegfenster haben Fensterbrüstungen und -bänke, die so stabil ausgebildet sind, dass sie von Menschen betreten werden können. Je nach Höhe der Brüstung sind fest eingebaute Steighilfen angebracht.
• Es ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellt, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieser Pläne sind Räumungsübungen durchzuführen.
quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall