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Autoren
OldBo
11.04.2026
Die Whistleblower-Richtlinie der EU) wurde nach 4 Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Die Whistleblower-Richtlinie der EU (zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) wurde nach 4 Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen) soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Richtlinie auch für Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden.

Beschäftigte können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, dann stellt sich die Frage, ob sie den Verstoß melden dürfen oder sogar müssen. Oft meinen sie, dass sie dem Unternehmen gegenüber eine Loyalitätspflicht haben. Außerdem haben sie Angst vor negativen Folgemaßnahmen. Aus diesen Gründen werden mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken. Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen (z. B. Ausschluss von einer Beförderung, eine Kündigung) fürchten müssen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz befasst sich ausschließlich mit Hinweisen (Whistleblowing) im beruflichen Kontext. Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Arbeitgebers.

Hinweise von Whistleblowern (Hinweisgeber) können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, dass Insider-Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weitergegeben werden, verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz Unternehmen und Behörden oder sonstigen Beschäftigungsgebern des öffentlichen Rechts sowie Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis (Beamte, Richter, Soldaten), sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können, sind im § 2 HinSchG aufgeführt.

Interne Meldestelle
Eine interne Meldestelle müssen alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten einrichten (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG).
Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften sind immer zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, auch wenn die Beschäftigtenzahl unter 50 liegt.
Privatrechtliche Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine interne Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG).
Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Bei der Zählung der Beschäftigten werden auch Teilzeitbeschäftigte (auch Minijobber) nicht nur anteilig berücksicht, sondern jeweils voll gezählt.
Die interne Meldestelle betreiben Meldekanäle, bearbeiten eingehender Meldungen und ergreifen erforderliche Folgemaßnahmen. Die Meldestelle muss Meldungen von eigenen Beschäftigten sowie überlassenen Leiharbeitnehmern entgegennehmen. Für andere Personen, die ebenfalls im beruflichen Kontext mit dem Unternehmen zu tun haben (z. B. Lieferanten, externe Dienstleister) muss die interne Meldestelle nicht offenstehen. Es ist aber zulässig, eine interne Meldestelle auf freiwilliger Basis auch für diesen Personenkreis zu öffnen.
Die interne Meldestelle sowie der mit angemessenen Folgemaßnahmen beauftragten Personen bzw. der zuständigen Behörden, müssen nach Meldungen den Sachverhalt aufzuklären und von weiteren Maßnahmen absehen, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als falsch herausstellen sollten.
Eine hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG).

Quellen
DHZ, IHK für München und Oberbayern
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