Betriebstankstellen (Eigenverbrauchstankstellen) sorgen für eine unabhängige und sichere Versorgung von Industrie und Gewerbe, Landwirtschaft, Feuerwehr und Rettungsdiensten.
Die
Vorratstanks mit
integrierter Auffangwanne bieten ausreichend Lagervolumen für die Bevorratung von
Betriebsstoffen (
Diesel, Motoren- und Hydrauliköl) in Einzeltanks und
Dieseltankanlagen bis 5.000 Liter.
Sie werden aus hochwertigem
Polyethylen (HD-PE) gefertigt, das sich schon seit Jahrzehnten bei der Lagerung von Heizöl und
Dieselkraftstoff, Motorenöl und vielen anderen Chemikalien bewährt. Die
Behältersysteme PE-Kombi-Tank und TrioSafe werden mit einer
integrierten Auffangwanne geliefert, die zusätzlichen Sekundärschutz oder Auffangräume überflüssig macht.
Die
Gesamtsysteme besitzen eine
allgemeine baurechtliche Zulassung (abZ) und sind in Gebäuden einfach aufzustellen.
Pumpen für die
unterschiedlichen Einsatzzwecke runden das
Angebot ab.
Eigenverbrauchstankstellen bestehen mindestens aus je einer Abfüllanlage und einer Lageranlage. Die wesentlichen Anlagenteile sind eine Tankstellenfläche (Abfüllplatz), eine Abgabeeinrichtung (Zapfeinrichtung oder Zapfsäule), mindestens ein Lagerbehälter, Rohrleitungen mit Anschlüssen und verschiedene Sicherheitseinrichtungen.
Benzin, Diesel und Biodiesel sind wassergefährdende Stoffe, die nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können. Biodiesel ist schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse - WGK - 1), Dieselkraftstoff deutlich wassergefährdend (WGK 2), Benzin (Vergaserkraftstoff) sogar stark wassergefährdend (WGK 3). Deshalb sind besondere Anforderungen an den Gewässerschutz zu erfüllen, die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Anlagenverordnung (AwSV) und in Technischen Regeln festgelegt sind . Besonders die Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS 781 "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" beschreibt die für Eigenverbrauchstankstellen geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Eigenverbrauchstankstellen nach § 2 Abs. 12 AwSV sind Lager- und Abfüllanlagen,
1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
3. deren Jahresabgabe 100 m3 nicht übersteigt und
4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.