Einmal kurz Höhe, Länge und Breite der baulichen Gegebenheiten beim Kunden vor Ort messen oder aus den Bauzeichnungen entnehmen und schon kann es mit der Arbeit losgehen? Nein! Ein guter Handwerker weiß, dass sich hinter einem Aufmaß weit mehr versteckt. Denn es ist nicht nur wichtige Planungsgrundlage, sondern es zeigt auch den Umfang der tatsächlich erbrachten Bauleistung und dient als Grundlage für die spätere Abrechnung.
Der Begriff des Aufmaßes hat zwei unterschiedliche, wenn auch ähnliche Bedeutungen:
• das Ausmessen und Aufzeichnen eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils als Planungsgrundlage für die erforderlichen Tätigkeiten
• das Ermitteln des Umfangs erbrachter Bauleistungen nach ihrer Fertigstellung als Grundlage für die Rechnungsstellung
Nicht bei jeder Bauleistung muss ein Aufmaß berechnet werden. Auch hier gibt es zwei Varianten:
• Lässt sich die erforderliche Bauleistung in ihrer Art und ihrem Umfang exakt vorherbestimmen, werden oft Pauschalverträge geschlossen. Hier wird dem Kunden vorab die Kosten für die Gesamtleistung festgelegt. Ein Aufmaß ist entbehrlich.
• Bei Einheitspreisverträgen wird nach Beendigung des Auftrags die tatsächlich erbrachte Bauleistung abgerechnet. Die Kosten werden pro Leistungseinheit berechnet, die Erstellung eines Aufmaßes ist erforderlich.
Ein Aufmaß liefert einerseits die erforderlichen Angaben der benötigten Materialien, der voraussichtlichen Arbeitszeit und Baukosten zur Planung eines Bauvorhabens und andererseits als Beleg für die erbrachte Leistung
(Gemäß § 623 a und § 650 Bürgerliches Gesetzbuch müssen die Auftragnehmer von Werktätigkeiten Ihrem Vertragspartner eine transparente Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Mit einem Aufmaß wird diese Verpflichtung erfüllt, denn mit ihm wird nach Beendigung der Bautätigkeit dem Auftraggeber sämtliche kostenpflichtige Leistungen hinsichtlich Art, Größe und Menge transparent dargestellt. So kann dieser problemlos alle Schritte nachvollziehen und die Rechnungslegung gutheißen).
Zeichnerisches Aufmaß
Gerade bei umfangreichen Projekten im Hoch- und Tiefbau ist es häufig praktisch nicht möglich, nach Beendigung der Tätigkeit das Ausmaß vor Ort aufzunehmen. Doch dank bereits vorliegender Angaben müssen Sie für die Erstellung Ihres Aufmaßes die Baustelle auch nicht noch einmal persönlich aufsuchen. Eine Voraussetzung für dieses zeichnerische Aufmaß gibt es jedoch: Während Ihrer Arbeitsausführung müssen Sie Ihre Pläne zur Bauplanung an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und sämtliche Änderungen detailliert notieren. Das Leistungsverzeichnis liefert Ihnen die erforderlichen Angaben zu Maßen und Daten.
Örtliches Aufmaß
Anders sieht es bei einem örtlichen Ausmaß aus, das bei komplexen und in ihrer Art einmaligen Bauprojekten wie Gebäuderekonstruktionen oder Sanierungsarbeiten genutzt wird. Denn für solch individuelle Auftragsarbeiten lassen sich standardisierte Leistungsverzeichnisse und Ausführungszeichnungen nicht verwenden. Hier bleibt Ihnen keine Alternative, als die erforderlichen Messungen vor Ort durchzuführen.
Prüffähiges Aufmaß
Nur nach einer korrekten, präzisen Dokumentation Ihres gesamten Leistungsumfangs lässt sich Ihre Vergütung berechnen. Ob Ihre Darstellung diese Voraussetzungen erfüllt, wird durch das prüffähige Aufmaß ermittelt, bei dem eine unbeteiligte Person anhand Ihrer Unterlagen die Richtigkeit Ihrer der Angaben nachvollziehen können muss.
Gemeinsames und einseitiges Aufmaß
• In der Regel erstellen Sie nach beendeter Tätigkeit das Aufmaß in Eigenregie und legen es Ihrem Kunden zum Abzeichnen vor. Doch bei Zweifeln oder Unklarheiten in Ihren Aufzeichnungen folgt bei einem solchen einseitigen Aufmaß die Unterschrift nicht immer auf dem Fuße.
• Mit einem gemeinsam durchgeführten Aufmaß beugen Sie diesen Komplikationen vor, können Nachfragen sofort klären und alle für die Rechnung bedeutsamen Aspekte einheitlich feststellen. Eine vertragliche Verpflichtung besteht hierfür allerdings von keiner Seite, Ihr Auftraggeber kann die Rechnungsbegleichung nicht mit dem Hinweis auf ein einseitiges Ausmaß verweigern.
• 14 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) empfiehlt eine gemeinsame Feststellung aller für die Abrechnung erforderlichen Leistungen. Doch auch hier ist eine entsprechende Zusammenarbeit kein Muss.