Eine Bauplanung sollte aufgrund des umfangreichen Baurechts durch Fachplaner (Architekten, Bauingenieure, Fachingenieure) durchgeführt werden. Sinnvoll ist es, wenn der Bauherr von Beginn an mit einbezogen wird. Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte immer ein Fachplaner hinzugezogen werden, damit geklärt wird, ob die Wünsche des Bauwilligen erfüllt werden können. Da man aber für eine vollständige Bauplanung ca. 10 % der Baukosten ansetzen muss, versuchen viele Bauherren ihren Neubau oder ihre Haussanierung selber durchzuführen. Sie werden durch die im Internet angebotenen Zeichen- und Planungsprogrammen verleitet und erleiden oft Schiffbruch.
Die Kosten der Bauplanung beinhalten nicht nur das Erstellen von Bauzeichnungen für das Bauvorhaben, den Bauantrag, die Leistungsverzeichnisse und ein Bauablaufplan, sondern auch die Baubegleitung und die Abnahmen der einzelnen Gewerke und des fertigen Hauses. Die zu erbringenden Leistungen der Bauplanung, die vom Architekten oder Ingenieurbüro zu leisten sind, wird nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) erfasst und geregelt.
Vor Beginn der Bauplanung muss sich der Bauherr darüber informieren, welches Eigenheim er sich vorstellt. Dann muss erst einmal geprüft werden, ob sein Wunschhaus umsetzbar ist. Hier beginnt die Arbeit des Fachplaners, mit dem erst einmal vertraglich festgelegt, welche Leistungen er erfüllen soll. Im folgenden gehe ich davon aus, dass ihmalle Leistungen von der Erhebung der Grundlagen bis zur Bauabnahme übertragen werden.
Der Planer wird anhand des Bebauungsplans prüfen, ob eine Baugehmigung möglich ist. Wenn die Richtung stimmt, kann zusammen mit dem Bauherrn ein Vorentwurf erstellt werden. Dazu muss eine Ortsbesichtigung stattfinden, bei der auch der Baugrund geprüft und die Umgebung angesehen wird. In einigen Gemeinden ist auch eine Kampfmittelfreiheiheit des Grundstückes (Kampfmittelfrei Bauen) zu überprüfen. Außerdem sind wirtschaftliche und technische Fragen zu klären.
Bauzeichnungen
Bauzeichnungen sind die Grundlage für die Hausplanung, dem Umbau und der Modernisierung. Sie werden für das Baugenehmigungsverfahren benötigt und sind für die Verständigung zwischen Bauherren, Architekten, Fachingenieuren, Baubehörden und Bauausführenden von großer Bedeutung. Außerdem gehören sie bei der Baufinanzierung zu den beleihungsfähigen Unterlagen.
Bauzeichnungen werden nach der DIN 1356 - Teil 1 "Bauzeichnungen - Grundregeln der Darstellung" erstellt und sind für den Entwurf, die Genehmigung, die Ausführung und die Abrechnung von Bauten notwendig. Für die Planung der Bauprojekte werden Vorentwurfszeichnungen, Entwurfszeichnungen, Bauvorlagezeichnungen, Ausführungszeichnungen und Abrechnungszeichnungen erstellt. Die Bauausführung erfolgt nach den Ausführungszeichnungen. Diese sind für die Objektplanung, die Tragwerksplanung und alle Fachplanungen erforderlich.
Die Bauzeichnungen werden nach den Vorgaben des Planers (Bauingenieur, Architekt) von Bauzeichner/innen angefertigt. Diese arbeiten nicht mehr an einem Zeichenbrett, sondern mithilfe komplexer Zeichensysteme einer CAD-Software.
Bei der Erstellung von fachgerechten Bauzeichnungen sind wichtigsten Punkte der BauPrüfVO (z. B. § 4 BauPrüfVO "Verordnung über bautechnische Prüfungen" Landesrecht NRW) zu beachten. Dazu gehören Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Bemaßungen. Sollen Bauteile, Materialien oder Schnittflächen dargestellt werden, sind die entsprechenden Schraffuren anzuwenden und Bemaßungen anzubringen. Die Ansichten müssen vorhandene und geplante Geländehöhen, Höhenkosten und eventuell auch die Nachbargebäude umfassen. Bei Umbauten sind die zu verändernden Bauteile ebenso klar zu kennzeichnen wie die, die neu gebaut oder bestehen bleiben sollen. Was gezeichnet wird, hängt von der jeweiligen Planungsphase des Bauvorhabens ab.
Ablauf der Zeichnungserstellung
• Die Objektplanung beginnt mit einer Vorentwurfszeichnung. Diese dient zur skizzenhaften Darstellung des Planungskonzepts und wird in der Regel für eine grobe Kostenkalkulation oder auch für eine Bauvoranfrage genutzt.
• Nach der Auftragerteilung werden die endgültigen Entwurfszeichungen und die Bauvorlagezeichnungen erstellt. Diese werden meistens für kleinere Objekte im Maßstab 1:100 und für größere Objekte im Maßstab 1:200 angefertigt. In den Grundrissen werdeen die Lage und Bemaßung im Baugrundstück und die Nordrichtung angeben. Außerdem beinhalten diese Zeichnungen die Maße der Bauteile und Baukörper und Hinweise auf die Erschließung. Natürlich müssen auch die Raummaße des Rohbaus und die Fläche der Räume in Quadratmetern angegeben werden. Aber auch die Angaben zur Bauart, zu Baustoffen, Farbgestaltung, Tür- und Fensteröffnungen und zu Gebäude- und Wohnungszugängen müssen ersichtlich sein.
Darüber hinaus müssen Details von Treppen, Rampen, Steigungsrichtung und Anzahl der geplanten Steigungen, Kanäle, Schornsteine und Schächte, betriebliche Einbauten und die geplante Gestaltung der Freiflächen ausgewiesen werden. In den Schnittdarstellungen sind die Höhenlage des Gebäudes, Geschoss- und Raumhöhen, Gründung und Dachaufbau und der Geländeschnitt anzugeben. In den Ansichten sollten die Fenster- und Türeinteilungen, Dachrinnen, technische Aufbauten (Schornsteine, Dachüberstände) und die Fassadengliederung mi den den Gebäudefugen dargestellt sein.
• Nach der Entwurfs- und Genehmigungsplanung mit der entsprechenden Baugenehmigung können die Ausführungszeichnungen erstellt werden. Bei den Plänen handelt es sich um die endgültigen Ausführungvorgaben. Ob sämtliche Pläne vor Baubeginn oder während der Bauarbeiten entstehen, hängt von dem jeweiligen Bauprojekt ab.
Die Ausführungszeichnung sind quasi die Bauanleitung für die Handwerksbetriebe und sind das Kommunikationsmittel zwischen Planern (Architekten, Statikern) und Ausführenden (z. B. Maurern, Zimmerleuten, Installateuren). Diese Zeichnungen werden vom Tragwerksplaner in Bezug auf die Konstruktion des Tragwerks, vom Architekturbüro selbst und/oder von einem spezialisierten Bauzeichnungbüro angefertigt. Oft werden auch die Handwerksbetriebe mit der Erstellung dieser Zeichnungen beauftragt.
Die Ausführungszeichnung enthält in der Regel mehrere einzelne Zeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Detailzeichnungen), z. B. Grundrisse des Mauerwerks (1:50), Öffnungen im Mauerwerk für Fenster, Türen usw. (1:50), Treppen, Treppengeländer (1:50), Vermaßung der Geschosshöhen (1:50), Details z. B. Traufe, Türanschluss, Balkonaufbauten (1:20 oder 1:1).
• Abrechnungszeichnungen können zusätzlich zu den Aufmaßen vom Auftraggeber gefordert werden. In diesen werden die abgerechneten Mengen grafisch dargestellt. Dies erleichtert die Prüfung der entsprechenden Aufmaße. Zur Anfertigung dieser Abrechnungszeichnungen werden meist vorhandene Pläne in Papierform genommen und um die Angaben für die Abrechnung ergänzt. Dieses ist dann ein zusätzlicher Arbeitsschritt für den Abrechner. Mittels der heutigen Möglichkeiten, Aufmaße durchgängig digital zu erstellen, entsteht schon beim Messen in der CAD-Zeichnung das eigentliche Aufmaßobjekt. Die am Computer ermittelten Werte werden für die Aufmaßberechnung verwendet.
Die Musterbauordnung - MBO ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient.
Jedes Bundesland hat eigene Landesbauordnungen, die in einigen Teilen voneinander abweichen können.
Z. B. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) - 22. Januar 2009
§ 64 Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 71 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auch die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 55 Abs. 2 bearbeiteten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.
§ 70 Bautechnische Nachweise (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-,
Schall-,
Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem
Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes anderes bestimmt ist.
(2) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. § 65 Abs. 6 gilt sinngemäß. Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen. Satz 5 ist im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 68 nicht anwendbar.
(3) Der Standsicherheitsnachweis muss durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden bei
1. Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
2. a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m, wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 83 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Hinsichtlich der übrigen bautechnischen Nachweise gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9 a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist.
(5) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 geprüft und bescheinigt wird, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen.
(6) Werden bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder Brandschutznachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, geprüft und bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 71 bauaufsichtlich nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung bedarf es ferner nicht, soweit für bauliche Anlagen Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die HOAI - Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen für unzulässig erklärt. Dort sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgeschriebenen. Da die Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, aber die entsprechenden Leistungen auch von anderen Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen, sind die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.
Die HOAI verhindert in ihrer bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb und sichert den Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen. Welche Folgen das Urteil in der Praxis hat und in welcher Form die Verordnung erneuert wird, muss durch Gespräche der Bundesarchitektenkammer mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Bundesländern erfolgen.
Hierzu erging vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur weiteren Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil für eine Übergangszeit. erfolgen.
Referentenentwurf für die neue HOAI 2021 liegt vor. Neue HOAI ab 01.01.2021?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine bundesweit gültige Verordnung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Nach der Neufassung der HOAI (August 2009) ist diese Verordnung für alle Personen, die in Deutschland für deutsche Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt.
Die HOAI besteht aus 5 Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 Flächenplanung
- Teil 3 Objektplanung
- Teil 4 Fachplanung
- Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Aufgaben werden in
9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind.
- Grundlagenermittlung > 3 %
- Vorplanung > 7 %
- Entwurfsplanung > 11 %
- Genehmigungsplanung > 6 %
- Ausführungsplanung, Werkplanung > 25 %
- Vorbereitung der Vergabe > 10 %
- Mitwirkung bei der Vergabe > 4 %
- Objektüberwachung > 31 %
- Objektbetreuung und Dokumentation > 3 %
Das abzurechnende Honorar wird aus Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt. Hierbei sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone nach dem Umfang der Leistungen anzuwenden.
Bei dem
Umbau von
bestehenden Gebäuden muss der
erhöhten Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu sieht die
HOAI den
Umbauzuschlag vor, der auch ohne besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (
Honorarzone III) ein
Umbauzuschlag von
20 % vorsieht.