Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für unzulässig erklärt (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17). Dort sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgeschriebenen. Da die Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, aber die entsprechenden Leistungen auch von anderen Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen, sind die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.
Die HOAI verhindert in ihrer bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb und sichert den Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen. Welche Folgen das Urteil in der Praxis hat und in welcher Form die Verordnung erneuert wird, muss durch Gespräche der Bundesarchitektenkammer mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Bundesländern erfolgen.
Hierzu erging vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur weiteren Anwendung der HOAI für die Bauplanung nach dem EuGH-Urteil für eine Übergangszeit. erfolgen.
Neue HOAI ab 01.01.2021
Verträge, die vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige HOAI.
Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden, hat sich einiges geändert.
Das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen kann frei vereinbart werden. Aber ein "angemessenen" Honorar sollte den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung tragen. Deshalb sind in den Honorartafeln nach § 2a HOAI 2021 Orientierungswerte mit Honorarspannen aufgeführt, die sich an Art und Umfang der Aufgabe und an der Leistung ausrichten.
Das Honorar nach § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021 kann jetzt in Textform vereinbart werden. Es ist keine eigenhändige Unterschrift mehr erforderlich, so reicht z. B. eine E-Mail aus. Auch muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung vorliegen. Ist eine solche (zunächst) nicht getroffen worden, gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021 für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Die Vertragspartner können aber später noch abweichende Honorarvereinbarungen einvernehmlich und in Textform festlegen.
Auftraggeber, die Verbraucher sind, müssen vom Architekten vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als das in den Honorartafeln ausgewiesene vereinbart werden kann. Gibt es diesen Hinweis nicht, so gilt stattdessen der Basishonorarsatz, wenn das vereinbarte Honorar diesen übersteigt.
Verordnung zur
Regelung der
Honorare für
Architekten- und Ingenieurleistungen in
Deutschland. Nach der
Neufassung der
HOAI (
Juli 2013) ist diese
Verordnung für
alle Personen, die in Deutschland für deutsche Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt.
Die HOAI besteht aus 5 Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 Flächenplanung
- Teil 3 Objektplanung
- Teil 4 Fachplanung
- Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Aufgaben werden in
9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind.
- Grundlagenermittlung > 3 %
- Vorplanung > 7 %
- Entwurfsplanung > 11 %
- Genehmigungsplanung > 6 %
- Ausführungsplanung, Werkplanung > 25 %
- Vorbereitung der Vergabe > 10 %
- Mitwirkung bei der Vergabe > 4 %
- Objektüberwachung > 31 %
- Objektbetreuung und Dokumentation > 3 %
Das abzurechnende
Honorar wird aus
Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt. Hierbei sind die anrechenbaren
Baukosten und die
Honorarzone nach dem
Umfang der
Leistungen anzuwenden.
Bei dem
Umbau von
bestehenden Gebäuden muss der
erhöhten Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu sieht die HOAI den
Umbauzuschlag vor, der auch ohne besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (
Honorarzone III) ein
Umbauzuschlag von
20 % vorsieht.