Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Autoren
OldBo
24.01.2022
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für unzulässig erklärt.

Referentenentwurf für die neue HOAI 2021 liegt vor. Neue HOAI ab 01.01.2021?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für unzulässig erklärt (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17). Dort sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgeschriebenen. Da die Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, aber die entsprechenden Leistungen auch von anderen Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen, sind die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Die HOAI verhindert in ihrer bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb und sichert den Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen. Welche Folgen das Urteil in der Praxis hat und in welcher Form die Verordnung erneuert wird, muss durch Gespräche der Bundesarchitektenkammer mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Bundesländern erfolgen.

Hierzu erging vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur weiteren Anwendung der HOAI für die Bauplanung nach dem EuGH-Urteil für eine Übergangszeit. erfolgen.

Neue HOAI ab 01.01.2021

Verträge, die vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige HOAI.

Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden, hat sich einiges geändert.
Das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen kann frei vereinbart werden. Aber ein "angemessenen" Honorar sollte den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung tragen. Deshalb sind in den Honorartafeln nach § 2a HOAI 2021 Orientierungswerte mit Honorarspannen aufgeführt, die sich an Art und Umfang der Aufgabe und an der Leistung ausrichten.

Das Honorar nach § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021 kann jetzt in Textform vereinbart werden. Es ist keine eigenhändige Unterschrift mehr erforderlich, so reicht z. B. eine E-Mail aus. Auch muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung vorliegen. Ist eine solche (zunächst) nicht getroffen worden, gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021 für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Die Vertragspartner können aber später noch abweichende Honorarvereinbarungen einvernehmlich und in Textform festlegen.

Auftraggeber, die Verbraucher sind, müssen vom Architekten vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als das in den Honorartafeln ausgewiesene vereinbart werden kann. Gibt es diesen Hinweis nicht, so gilt stattdessen der Basishonorarsatz, wenn das vereinbarte Honorar diesen übersteigt.

Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) - alt
Verordnung zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Nach der Neufassung der HOAI (Juli 2013) ist diese Verordnung für alle Personen, die in Deutschland für deutsche Projekte tätig sind, gültig. Dabei ist die tatsächlichen Ausbildung dieser Personen nicht festgelegt.

Die HOAI besteht aus 5 Teilen mit 56 Paragraphen und 14 Anlagen
  • Teil 1 Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2 Flächenplanung
  • Teil 3 Objektplanung
  • Teil 4 Fachplanung
  • Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Aufgaben werden in 9 Leistungsphasen angegeben, die prozentual gewichtet sind.
  • Grundlagenermittlung > 3 %
  • Vorplanung > 7 %
  • Entwurfsplanung > 11 %
  • Genehmigungsplanung > 6 %
  • Ausführungsplanung, Werkplanung > 25 %
  • Vorbereitung der Vergabe > 10 %
  • Mitwirkung bei der Vergabe > 4 %
  • Objektüberwachung > 31 %
  • Objektbetreuung und Dokumentation > 3 %
Das abzurechnende Honorar wird aus Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Leistungen ermittelt. Hierbei sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone nach dem Umfang der Leistungen anzuwenden.

Bei dem Umbau von bestehenden Gebäuden muss der erhöhten Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden. Dazu sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor, der auch ohne besondere Vereinbarung ab dem mittlerem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) ein Umbauzuschlag von 20 % vorsieht.
Weitere Funktionen
Aktuelle Forenbeiträge
HeizNichtVIel schrieb: Hallo Allesamt, meine alte Gasheizung funktioniert zwar noch...
tronix1289 schrieb: Hallo zusammen, wir haben ein Haus mit Einliegerwohnung gekauft....
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
UP-fix
Messstationen
Verteilerstationen
Regelstationen
SHKwissen nutzen
Wissensbereiche
Website-Statistik
ANZEIGE