Alleinarbeiterschutz ist der Schutz von Mitarbeitern, die alleine und nicht in Ruf- oder Sichtnähe zu anderen insbesondere in gefährlichen Umgebungsbedingungen arbeiten und durch technische Hilfe geschützt werden. Ein Alarm an eine Leit- bzw. Rettungszentrale im Unternehmen oder eine Hilfseinrichtung kann bei Notfällen und/oder Unfällen durch aktives Auslösen eines Notschalters (SOS-Knopf) an einem Mobilgerät oder durch spezielle Sensoren (Lage-/Aufprall- oder Bewegungssensor | Totmannschaltung) erfolgen.
Der Schutz von Alleinarbeitern ist eine rechtliche Verpflichtung für Unternehmen. So gibt es in Deutschland klare gesetzliche Vorgaben, die Unternehmen dazu verpflichten, Maßnahmen zum Schutz ihrer Alleinarbeiter zu ergreifen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) z.B. regelt die grundlegenden Anforderungen an den Gesundheitsschutz und sichert damit das Wohl von Mitarbeitern, die isoliert arbeiten. Darüber hinaus sind Arbeitgeber laut § 5 ArbSchG dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um spezifische Risiken für Alleinarbeiter zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zusätzlich gibt es die DGUV Regel 112-139, die konkrete Handlungsempfehlungen für den Schutz von Alleinarbeitern bietet. Diese Regelung legt großen Wert auf die Erstellung eines klaren Notfallplans und die Implementierung von Kommunikationssystemen, um im Ernstfall schnell reagieren zu können. Durch die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben stellen Unternehmen sicher, dass die Sicherheit und Gesundheit ihrer Alleinarbeiter jederzeit gewährleistet ist.
Wirksamer Schutz bedeutet, das richtige Sicherheitsgerät für den Alleinarbeiter zu wählen. Die richtige Hilfe muss zur richtigen Zeit am richtigen Ort vorhanden sein.
Es gibt eine Serie von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA), die sich flexibel und einfach an die persönlichen Sicherheitsbedürfnisse der Alleinarbeiter anpassen. Von der SafeClip, SafeWatch und SafeDot über SafeAbility bis hin zum SafeTouch Ex.
Ausstattung mit GPS, WLAN und Bluetooth-Ortung zur schnellen und präzisen Lokalisierung des Alleinarbeiter im Alarmfall.
Gefährliche Alleinarbeiten (Laut DGUV-R 100-001):
• Arbeiten mit Absturzgefahr
• Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
• Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen
• Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen
• Sprengarbeiten
• Fällen von Bäumen
• Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes
• Feuerwehreinsätze
• Vortriebsarbeiten im Tunnelbau
• Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last
• Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien
• gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 in Laboratorien, Versuchstierhaltung und Biotechnologie
• Hilfeleistung an Personen, die sich dagegen tätlich wehren