Eine Arbeitskammer (AK) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die die Interessen der Beschäftigten vertritt. Die Idee stammt aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die ersten Arbeitskammern sollten ein Gegengewicht "zur Übermacht der Kapitalseite“ bilden. Freiwillige Interessenvertretungen waren bis Ende des 19. Jahrhunderts sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Beschäftigtenseite kaum vorhanden. 1920 wurde in Österreich erstmals ein nationales System von Arbeitskammern gesetzlich verankert. Luxemburg folgte 1924. In Deutschland wurde 1921 eine Arbeitskammer in Bremen gegründet, während im Saarland – damals noch als "Saargebiet“ vom Völkerbund verwaltet – 1925 zunächst eine von Beschäftigten und Unternehmen gemeinsam getragene Arbeitskammer entstand, die Anfang der 1950er-Jahre in eine reine Arbeitnehmervertretung umgewandelt wurde.
Arbeitskammern haben die Aufgabe, die Beschäftigten zu beraten und gegenüber der Politik zu vertreten. Das breit gefächerte Beratungsangebot richtet sich an alle Kammermitglieder und darüber hinaus auch an Arbeitslose. Die Kammern verfügen über umfassende Anhörungs- und Konsultationsrechte und haben teilweise sogar die Möglichkeit, selbst Gesetzesinitiativen einzubringen. Die Mitgliedschaft ist in der Regel für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Kammer verpflichtend. Die demokratische Legitimation der Kammern ergibt sich unmittelbar aus ihrem gesetzlichen Auftrag und ihrem Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kritik an der sogenannten "Zwangsmitgliedschaft“ wurde vom Bundesverfassungsgericht stets zurückgewiesen..
In jüngster Zeit wird verstärkt diskutiert, ob die flächendeckende Einrichtung von Arbeitskammern – wie in Österreich – auch in Deutschland sinnvoll wäre. Im österreichischen Modell bilden Betriebsräte, Arbeitskammern und Gewerkschaften drei Säulen der Interessenvertretung, schreiben Schulten und Behrens. Dabei bleibe es die originäre Aufgabe der Gewerkschaften, die Verteilungs- und Partizipationsansprüche der Beschäftigten im Rahmen von Tarifverhandlungen durchzusetzen und ihnen notfalls auch mit Streiks Nachdruck zu verleihen.
Quelle: Thorsten Schulten, Martin Behrens