Bis zu 5.000 Liter Heizöl können im
Heizraum bzw. raum mit
Feuerstätte gelagert werden. Im nicht gewerblichen Bereich werden an diesen
Heizraum bis 50 kW
Heizleistung keine besonderen Anforderungen an den
Brandschutz gestellt.
Im gewerblichen und öffentlichen Bereich gilt über die Feuerungsverordnung der Länder hinaus, die TRbF (speziell TRbF 210) als Erkenntnisgrundlage, da
Heizöl EL nicht mehr unter die VbF fällt.
Anlagen über 5.000 Liter werden grundsätzlich in
Brennstofflagerräumen aufgestellt. Diese Räume haben feuerbeständige Decken (F90) und mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen.