Die Vorgaben der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gelten grundsätzlich für alle technischen Anlagen. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind von den Vorgaben der TA-Luft betroffen, so z.B. im Rahmen der Überwachung oder im Fall von Beschwerden aus der Nachbarschaft. Hier werden die Grenzwerte der TA Luft zur Beurteilung der technischen Anlagen herangezogen.
Die TA Luft soll zum Schutz der Umwelt und des Menschen beitragen.
Die TA Luft gliedert sich hauptsächlich in einen Immissions- und einen Emissionsteil.
Dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Hierunter wird die Einwirkung von Schadstoffen auf die Umwelt und den Menschen, also die Immission verstanden. Die Immissionsbelastung setzt sich immer aus der bereits bestehenden Belastung und der zusätzlichen Belastung durch eine neue Anlage zusammen. Dazu werden in der TA-Luft Immissionsgrenzwerte vorgeschrieben Es ist daher durchaus möglich dass eine Anlage, die mit neuester Technik ausgestattet ist, an einem bereits stark vorbelasteten Standort nicht genehmigt werden darf, weil durch die geringen zusätzlichen Emissionen der Neuanlage der Immissionsgrenzwert überschritten wird.
Der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Da jede Freisetzung von Schadstoffen zu negativen Wirkungen führen kann, wird die Emission von Schadstoffen aus technischen Anlagen entsprechend des Standes der Technik beschränkt. Deswegen müssen selbst in wenig belasteten Gebieten (geringe Vorbelastung) die Emissionen technischer Anlagen soweit technisch machbar (und wirtschaftlich zumutbar) möglichst gering gehalten werden. Dazu werden in der TA-Luft anlagenspezifische Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben.