In den
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (
ASR) werden die Anforderungen der
Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV - 2004) genauer beschrieben. Die Arbeitsstätten-
Richtlinien in der
Verordnung müssen im Jahre 2010 erneuert werden.
Die ASR werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - April 2007
- ASR A1.7 Türen und Tore - November 2009
- ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - August 2007
- ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme - Mai 2009
- ASR A3.5 Raumtemperatur - Juni 2010
- ASR A4.4 Unterkünfte - Juni 2010
Diese Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Die Erstellung der ASR erfolgt durch einen pluralistisch zusammengesetzten Ausschuss für Arbeitsstätten, dem Vertreter von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Wissenschaft, Behörden und Unfallversicherungsträgern angehören.
Die
alten Arbeitsstätten-Richtlinien gelten weiter, jedoch nicht länger als sechs Jahre nach Inkrafttreten der
Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV - 2004) und werden in dieser Zeit in zwangloser Folge durch die
Technische Regeln für Arbeitsstätten (
ASR) ersetzt. Bis dahin können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der
Verordnung herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der
Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und alter Arbeitsstätten-
Richtlinie nicht mehr gegeben. Die in den einzelnen Arbeitsstätten-
Richtlinien aufgeführten Verweise beziehen sich ausschließlich auf die alte Arbeitsstättenverordnung. Darin enthaltene Bezüge zu
Arbeitsstätten-Richtlinien
- ASR 5 - Lüftung
- ASR 7/1 - Sichtverbindung nach außen
- ASR 7/3 - Künstliche Beleuchtung
- ASR 8/1 - Fußböden
- ASR 8/4 - Lichtdurchlässige Wände
- ASR 8/5 - Nicht durchtrittsichere Dächer
- ASR 12/1-3 - Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
- ASR 13/1,2 - Feuerlöscheinrichtungen
- ASR 18/1-3 - Fahrtreppen und Fahrsteige
- ASR 20 - Steigeisengänge und Steigleitern
- ASR 25/1 - Sitzgelegenheiten
- ASR 29/1-4 - Pausenräume
- ASR 31 - Liegeräume
- ASR 34/1-5 - Umkleideräume
- ASR 35/1-4 - Waschräume
- ASR 35/5 - Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen
- ASR 37/1 - Toilettenräume
- ASR 38/2 - Sanitätsräume
- ASR 39/1,3 - Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- ASR 41/3 - Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
- ASR 45/1-6 - Tagesunterkünfte auf Baustellen
- ASR 47/1-3,5 - Waschräume für Baustellen
- ASR 48/1,2 - Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen