Für jeden Auftragnehmer besteht grundsätzlich eine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht
Damit ein Unternehmer im Baubereich nicht für Schäden haften muss, die entstehen, obwohl er er seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Es reicht nicht aus, wenn man sich auf die ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Vorarbeiten anderer Unternehmer zu verlassen.
Die in § 4 Abs. 3 VOB/B und im § 631 BGB geregelte Verpflichtung, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen findet entsprechende Anwendung im gesamten Werksvertrag einschließlich dem Recht der Architekten und Ingenieure. Diese Prüfung- und Bedenkenhinweispflicht des Architekten besteht auch, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt.
Prüfungspflicht
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die Leistungsbeschreibung und die sonstigen bindenden Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung zu prüfen. Diese Prüfungen sind nur vorzunehmen, wenn er die mit den ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln auch ausführen kann. Der Prüfungsumfang richtet sich in erster Linie nach dem vom Auftragsnehmer zu erwartenden Fachwissen und den Umständen, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.
Bedenken anmelden (Bedenkenhinweis)
Nach der VOB/B § 4 gilt, dass gegen eine nicht fachrichtig beschriebene Leistung Bedenken schriftlich geltend zu machen sind. Besteht der Auftraggeber jedoch weiter auf dieser Ausführung, sollte die Gewähr für die (dauerhafte) Funktionstüchtigkeit schriftlich begründet und abgelehnt werden. Die Anmeldung von Bedenken ist für den Unternehmer sofort (ohne schuldhaftes Zögern) und nach Möglichkeit vor Baubeginn schriftlich anzumelden.
- Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
- Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile
- Bedenken gegen die Leistungen anderer Unternehmer
- Bedenken wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren
Der Auftragnehmer muss als Fachmann seine Spezialkenntnisse auf dem bautechnischen Gebiet einsetzen und die ihm erkennbaren Fehlerquellen umgehend aufdecken muss, um den Auftraggeber bzw. unmittelbar gefährdete Personen vor Schaden zu bewahren.
Wenn ein Werkvertrag nicht nach der VOB/B zustandegekommen ist, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff BGB. Hier steht die Bedenkenanmeldepflicht aus der Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen und die Herstellung des versprochenen Werks sicher zu stellen.
Bei BGB-Vereinbarung:
Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat gemäß
BGB §§ 631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte “Werk ... die
zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”.
Bei VOB-Vereinbarung:
VOB/B 2010 § 13 - Der
Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln
zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.