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Autoren
OldBo
22.05.2020
Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
Generell ist die Frage der Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.

Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht?

Besonders im Bau- und Werkvertragsrecht ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich gegenüber Architekten bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren zu lassen. Dies wird viel zu oft sträflich vernachlässigt.

Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.

Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine Rechtssichere Zustellung).

Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.

Ein Haftungsausschluss ist generell möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen, was von der Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angezeigt. Die AGB’s können gerichtlich überprüft werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber einem Verbraucher wirksam ist oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern und Unternehmern mit zweierlei Maß gemessen. Am Besten man vereinbart einen Haftungsausschluss durch gesonderte Vereinbarung. Selbst dann kann dies unter Umständen aber juristisch angegriffen werden. Hier spielen die genauen Umstände der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses eine Rolle.

Generell sollte keine Materialien verwendet werden, die nicht den gängigen DIN-Normen usw. entsprechen. Diese entsprechen dann im Zweifelsfall nicht dem anerkannten Regeln der Technik. Arbeiten die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind mangelhaft!.
Sofern ein Kunde trotzdem derartige Materialien verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich Bedenken angemeldet und konkret dargelegt werden, welches Problem besteht. Der Bauherr soll dann unterschreiben, dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken auf seine Gefahr durchgeführt werden.

Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich vor Mängelgewährleistungsansprüchen durch fehlerhaftes Material, Anordnung des Auftraggebers und Vorleistungen der Kollegen nur durch eine schriftliche Bedenkenanmeldung absichern kann. Diese ist auch dem Bauherrn zugänglich zu machen.

Der Handwerker ist als Gewerbetreibender auch Kaufmann, unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister. Das ist wichtig für den beiderseitigen Handelskauf, wenn also beide Handelspartner Gewerbetreibende oder Kaufleute sind (zweiseitiger Handelskauf [zwei Kaufleute sind beteiligt]). Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt der gewerbliche Käufer nämlich der Rügepflicht. Oder in schönem Juristendeutsch - ihn trifft die Mängelrügeobliegenheit: Er muss die gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist dafür beginnt mit der Anlieferung. Offene Mängel sind sofort zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich verlängert wurde. Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die Gewährleistungspflicht fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner Rügepflicht nicht nach, verliert er den Anspruch auf Gewährleistung. Das alles regelt der § 377 des Handelsgesetzbuch (HGB).

Beim einseitigen Handelskauf (ein Kaufmann und eine Privatperson beteiligt) und beim bürgerlichen Kauf (beide sind Privatpersonen) muß der Käufer die Ware nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er Mängel, kann er die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung) vornehmen; diese kann vertraglich (Garantie) oder gesetzlich (§ 477 BGB) bestimmt sein.

Generell sollte der gesamte wichtige Schriftverkehr (Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, usw. immer dem Bauherrn zugehen und auch von diesem quittiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Zustellung gerichtssicher bzw. rechtssicher erfolgt.

Seit einiger Zeit werden Verträge nach der VOB zwischen einer Fachfirma und einem privaten Bauherrn nur dann wirksam, wenn der Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die Nachteile der VOB gegenüber dem BGB hingewiesen wird.

Bei BGB-Vereinbarung:

Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat gemäß BGB §§ 631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte “Werk ... die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”.

Bei VOB-Vereinbarung:

VOB/B 2010 § 13 - Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand"

Man muss auch einmal "NEIN" sagen können
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Da sich die Rechtslage ständig ändert, bitte ich um eine kurze Nachricht, wenn der Inhalt dieser Seite nicht mehr aktuell ist > Danke
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