Generell ist die Frage der
Verantwortlichkeit bei bauseits gestelltem, fehlerhaften Material nicht pauschal zu beantworten. Hier spielen auch Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten des
Auftragnehmers eine wichtige Rolle. Die Instanzgerichte sind bis hoch zum BGH regelmäßig mit diesen Problemen beschäftigt. Es existiert eine umfangreiche Rechtsprechung.
Soll ein Handwerksbetrieb das Material einbauen oder nicht?
Besonders im Bau- und Werkvertragsrecht ist es wichtig, alle Vorgänge schriftlich gegenüber Architekten bzw. Bauleiter und Bauherrn dokumentieren zu lassen. Dies wird viel zu oft sträflich vernachlässigt.
Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine Rechtssichere Zustellung).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und
Bauherrn unterschreiben.
Ein
Haftungsausschluss ist
generell möglich, sollte aber möglichst genau bezeichnen, was von der
Haftung ausgeschlossen ist. Vorsicht ist beim Haftungsausschluss durch
die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angezeigt.
Die AGB’s können gerichtlich überprüft werden. Es stellt sich dann die
Frage, ob ein Haftungsausschluss gegenüber einem Verbraucher wirksam ist
oder nicht. Hier wird bei Verbrauchern und Unternehmern mit zweierlei
Maß gemessen. Am Besten man vereinbart einen Haftungsausschluss durch
gesonderte Vereinbarung. Selbst dann kann dies unter Umständen aber
juristisch angegriffen werden. Hier spielen die genauen Umstände der
Vereinbarung eines Haftungsausschlusses eine Rolle.
Generell sollte keine Materialien verwendet werden, die nicht den
gängigen
DIN-Normen usw. entsprechen. Diese entsprechen dann im
Zweifelsfall nicht dem
anerkannten Regeln der Technik. Arbeiten die nicht den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen sind mangelhaft!.
Sofern ein Kunde trotzdem derartige Materialien
verbaut haben will, dann muss unbedingt schriftlich Bedenken angemeldet
und konkret dargelegt werden, welches Problem besteht. Der
Bauherr soll dann
unterschreiben, dass die Arbeiten trotz vorgebrachter Bedenken
auf seine Gefahr durchgeführt werden.
Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man sich vor
Mängelgewährleistungsansprüchen durch fehlerhaftes Material, Anordnung des
Auftraggebers und Vorleistungen der Kollegen nur durch eine
schriftliche Bedenkenanmeldung absichern kann. Diese ist auch dem
Bauherrn zugänglich zu machen.
Der
Handwerker ist als
Gewerbetreibender auch
Kaufmann, unabhängig von einem Eintrag im
Handelsregister. Das ist wichtig für den beiderseitigen Handelskauf, wenn also beide Handelspartner Gewerbetreibende oder Kaufleute sind (
zweiseitiger Handelskauf [
zwei Kaufleute sind beteiligt]). Im Unterschied zum Verbraucher unterliegt der gewerbliche Käufer nämlich der
Rügepflicht. Oder in schönem Juristendeutsch - ihn trifft die
Mängelrügeobliegenheit:
Er muss die gekaufte Ware auf Mängel untersuchen. Die Frist dafür
beginnt mit der Anlieferung. Offene Mängel sind sofort zu rügen,
versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb der
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn die nicht vertraglich
verlängert wurde. Bei Bauwerken und Bauteilen beträgt die
Gewährleistungspflicht fünf Jahre. Kommt der Handwerker seiner
Rügepflicht nicht nach, verliert er den Anspruch auf
Gewährleistung. Das
alles regelt der
§ 377 des Handelsgesetzbuch (HGB).
Beim
einseitigen Handelskauf (
ein Kaufmann und
eine Privatperson beteiligt) und beim
bürgerlichen Kauf (
beide sind
Privatpersonen) muß der Käufer die Ware
nicht unverzüglich prüfen; entdeckt er
Mängel, kann er die Rüge
innerhalb der
Gewährleistungsfrist (
Gewährleistung) vornehmen; diese kann
vertraglich (
Garantie) oder
gesetzlich (
§ 477 BGB) bestimmt sein.
Generell sollte der gesamte wichtige
Schriftverkehr (Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Nachträge, Stundenlohnarbeiten, usw. immer dem
Bauherrn
zugehen und auch von diesem
quittiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass die
Zustellung gerichtssicher bzw. rechtssicher erfolgt.
Seit einiger Zeit werden Verträge nach der VOB zwischen einer
Fachfirma und einem
privaten Bauherrn nur dann wirksam, wenn der
Bauherr Punkt für Punkt schriftlich auf die
Nachteile der
VOB gegenüber dem
BGB hingewiesen wird.
Bei BGB-Vereinbarung:
Der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, hat gemäß
BGB §§ 631 ff. seine Leistung so zu erbringen, dass das hergestellte “Werk ... die
zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet
ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern”.
Bei VOB-Vereinbarung:
VOB/B 2010 § 13 - Der
Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln
zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten
Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von
Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
"Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand"
Man muss auch einmal "NEIN" sagen können
Weniger ist manchmal mehr
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