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Autoren
OldBo
01.11.2010
Für raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 KW ist ein Verbrennungsluftverbund möglich.
Für raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 KW ist ein Verbrennungsluftverbund möglich. Dabei wird nicht nur der Rauminhalt des Aufstellungsraumes für den Bedarf der Verbrennungsluft (4 m³ je KW) bestimmt, sondern auch die angrenzenden Nachbarräume hinzugerechnet, wenn diese zur gleichen Nutzungseinheit (Wohnung oder Haus) gehören. Dabei müssen diese Räume mit Verbrenungsluftöffnungen von mindestens 150 cm²  verbunden sein.

Unmittelbarer
(direkter) Verbrennungsluftverbund
Bei dem unmittelbaren Verbrennungsluftverbund verfügt der direkt angrenzende Raum über ein Fenster oder eine Tür ins Freie und hat das geforderte Raumluftvolumen. Wenn der Aufstellraum kein Fenster oder Tür ins Freie hat, dann muss der direkte Nebenraum das erforderliche Volumen (4 m³ je KW) allein haben. Anderenfalls wird das Raumvolumen aller Räume mit Fenster, die sich im Luftverbund befinden, zusammenaddiert.

Mittelbarer (indirekter) Verbrennungsluftverbund
Bei dem mittelbaren Verbrennungsluftverbund muss der Rauminhalt aller Räume mit Fenster mindestens 4 m³ je KW betragen. Dabei liegt ein "Verbundraum" (Raum ohne Fenster) zwischen dem Aufstellungsraum und dem Raum oder den Räumen zum Verbrennungsluftverbund.

In jedem Einzelfall müssen die Bestimmungen des Verbrennungsluftverbundes berechnet werden. Der konzessionierte Installateur- und Heizungsbaumeister sollte immer in Absprache mit dem Schornsteinfeger den Luftverbund berechnen. Der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung kann über ein Formblatt (Schutzziele 1 und 2), das über den Gasverorger zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden.
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