Für
raumluftabhängige Feuerstätten bis 35 KW ist ein
Verbrennungsluftverbund möglich. Dabei wird nicht nur der Rauminhalt des
Aufstellungsraumes für den Bedarf der
Verbrennungsluft (
4 m³ je KW) bestimmt, sondern auch die angrenzenden Nachbarräume hinzugerechnet, wenn diese zur gleichen
Nutzungseinheit (Wohnung oder Haus) gehören. Dabei müssen diese Räume mit Verbrenungsluftöffnungen von mindestens
150 cm² verbunden sein.
Unmittelbarer (direkter)
Verbrennungsluftverbund
Bei dem unmittelbaren
Verbrennungsluftverbund verfügt der direkt
angrenzende Raum über ein
Fenster oder eine Tür ins Freie und hat das
geforderte Raumluftvolumen. Wenn der Aufstellraum kein
Fenster oder Tür
ins Freie hat, dann muss der direkte Nebenraum das erforderliche Volumen
(4 m³ je KW) allein haben. Anderenfalls wird das Raumvolumen aller
Räume mit
Fenster, die sich im
Luftverbund befinden, zusammenaddiert.
Mittelbarer (indirekter)
Verbrennungsluftverbund
Bei dem mittelbaren
Verbrennungsluftverbund muss der Rauminhalt aller
Räume mit
Fenster mindestens 4 m³ je KW betragen. Dabei liegt ein
"Verbundraum" (Raum ohne
Fenster) zwischen dem
Aufstellungsraum und dem
Raum oder den Räumen zum
Verbrennungsluftverbund.
In jedem Einzelfall müssen die Bestimmungen des
Verbrennungsluftverbundes berechnet werden. Der konzessionierte
Installateur- und Heizungsbaumeister sollte immer in Absprache mit dem
Schornsteinfeger den
Luftverbund berechnen. Der
Nachweis des
Verbrennungsluftverbundes für
raumluftabhängige Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung kann über ein
Formblatt (Schutzziele 1 und 2), das über den Gasverorger zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden.