Die
Bußgeldtatbestände der
EnEV 2007 werden in der
EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer
vorsätzlich oder
leichtfertig gegen § 8 des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine
Ordnungswidrigkeit.
Verstöße gegen die
Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
- § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
- § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
- § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
- § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
- § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
- § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
- § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
- § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die
Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
- § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
- § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
- § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
entgegen - § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die
Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
- § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.
Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.