Die
Wasserbehörden sind für den
Vollzug des
Wasserhaushaltsgesetzes und der
Wassergesetze der
Länder verantwortlich. In
größeren Bundesländern einen
dreistufigen Verwaltungsaufbau. Im
Saarland und
Schleswig-Holstein gibt es nur einen
zweistufigen Verwaltungsaufbau.. Die Stadtstaaten
Berlin,
Bremen und
Hamburg haben eine andere Verwaltungsorganisation. Zur
fachtechnischen Beratung der
unteren Wasserbehörden sind
Wasserwirtschaftsamt als
technische Fachbehörden bestimmt. Neben den eigentlichen
Wasserbehörden können für den Vollzug der
Wassergesetze auch die Polizei-, Baugenehmigungs-, Berg-, Gewerbe- und Planfeststellungsbehörden zuständig sein.
Je nach
Bundesland kann die
Wasserbehörde zwei- oder dreistufig sein.
- oberste Wasserbehörden > Umweltministerien der Länder
- obere Wasserbehörden, > Landesämter, Landesverwaltungsämter oder Regierungspräsidien
- untere Wasserbehörden > Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte
Die
Aufgaben der
Wasserbehörden können regional voneinander abweichen. Sie sind die
Genehmigungsbehörde für
- Abwasseranlagen /Kläranlagen/Kleinkläranlagen
- Teichanlagen
- Abwassereinleitungen/Niederschlagswassereinleitungen
- Bauliche Anlagen in und an Gewässern
- Ausbau und wesentliche Umgestaltung (in geringem Umfang) von Fließgewässern
- Gewässernutzungen (Entnahme aus Oberflächengewässern)
- Ausnahmezulassungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
- Grundwasserhaltungen (vorübergehender Natur)
- Zulassung von Einzelmaßnahmen in Überschwemmungsgebieten
Sie gilt als
Aufsichts-/Vollzugsbehörde für
- Kläranlagen
- Wasserversorgungsanlagen
- Gewässeraufsicht (Teichanlagen, Fließgewässer)
- Anzeigen von Privatbrunnen
- Überschwemmungsgebiete
- Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
- Lageranlagen (auch private Heizölanlagen)
- Bodenverunreinigungen in geringem Umfang
- Abwasserabgabengesetz
- Abwasserkataster
- Eigenkontrollverordnung