Bei dem
Energieliefer-Contracting (ELC [
Energie-Contracting]) übernimmt der
Contractor die Planung, die Finanzierung, den Bau, den Betrieb und die
Instandhaltung der
Energieerzeugungsanlage und die
Brennstoffbeschaffung. Außerdem trägt er für die Dauer des Vertrages (in der Regel 10 bis 20 Jahre) die komplette
Anlagenverantwortung. Der
Contracting-Nehmer bezahlt die
produzierte Nutzenergie und eine
Contracting-Pauschale. Die Kosten des werden über
monatliche Raten beglichen und in der Regel aus drei Teilen bestehen:
· fester Grundpreis (GP) z. B. €/kW, €/a, €/Monat
· variabler Arbeitspreis (AP) z. B. €/kWh, €/MWh
· fester Messpreis (MP) z. B. €/a, €/Monat, €/Zähler
Der Schwerpunkt des Energieliefer-Contractings in der Immobilienversorgung (Wohn- und Gewerbeimmobilien). Die durchschnittliche Verweilzeit einer Wärmeerzeugungsanlage liegt bei 15 Jahren und mehr. In dieser Zeit reduziert sich der Anlagenwirkungsgrad (75 %). Eine professionelle Anlagenerneuerung kann den Wirkungsgrad auf 95 % anheben und den Rückgang erheblich besser absenken als es der bei der Eigentümer im Eigenbetrieb kann. Der Eigentümer kann alle Betriebskosten für die Wärmeversorgung an seine Mieter über die "warmen" Nebenkosten weitergeben. Maßnahmen zur Optimierung der Wärmeversorgung, die ein Eigentümer selber durchführt, kann er nicht vollständig an den Mieter weitergeben, denn eine Refinanzierung über eine Kaltmietenerhöhung ist nur in dem Umfang möglich, wenn eine energetische Modernisierung stattfindet und die Erhaltungsanteile müssen herausgerechnet werden.
Bei einem Neubau kann der Vermieter bei der Erstvermietung wählen, ob er die Versorgung der Immobilie im Wege der gewerblichen Wärmelieferung über einen Contractor oder im nur durch die Energieversorgung darstellt.
Anders sieht es im vermieteten Wohnungsbestand aus. Der Übergang zur gewerblichen Wärmelieferung ist seit 2007 durch eine gefestigte Rechtsprechung des BGH eröffnet, wenn der umzustellende Mietvertrag dem Vermieter die Möglichkeit zur Kostenumlage aller in der BetriebskostenV aufgeführten Positionen einräumt. Bei älteren Mietverträgen gilt das für den Verweis auf Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsV, sofern der Vertrag nach dem 01.04.1989 abgeschlossen worden ist.
Im BGB § 556c wird ein Gebot strikter Kostenneutralität festgeschreiben. Die "strikte Kostenneutralität" ist aktuell so interpretiert, dass sich die Betriebskostenbelastung des Mieters aus der Wärmeversorgung (ungeachtet der bei Eigeninvestition des Vermieters zumindest teilweise möglichen Kaltmietenerhöhung) bezogen auf einen Referenzzeitraum nicht erhöhen darf.