Der Konstanttemperaturkessel einer Ölheizung oder Gasheizung arbeitet in der Regel dauerhaft bei einer Temperatur zwischen 70 und 90 °C, um das im Öl oder Gas enthaltene Wasser am Kondensieren zu hindern. Während dieser Kondensation würden sich aggressive Säuren freisetzen, die im Kessel Schäden anrichten könnten. Der Konstanttemperaturkessel hat im Gegensatz zu einer Anlage mit einem Niedertemperaturkessel und besonders zu Brennwertgeräten einen erheblich höheren Brennstoffverbrauch. Das ist heutzutage ökonomisch und ökologisch untragbar.
Nach dem Gebäudeenergiegesetz § 72 (GEG) das seit dem 01.11.2020 in Kraft ist, sind alle Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, austauschpflichtig. Die Austauschpflicht betrifft demnach in erster Linie Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung zwischen 4 und 400 kW. Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind hiervon jedoch ausgenommen.
Ausnahmen nach GEG §73
[1]Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
[2]Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.