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Autoren
OldBo
25.02.2022
In Deutschland gibt es zur Zeit kein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice (Telearbeit). Bis der Referentenentwurf (Gesetzes zur mobilen Arbeit [Mobile Arbeit-Gesetz - MAG]) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz wird, sollten beide Vertragpartner (AG und AN) eine zusätzliche Vereinbarung aufstellen und im Arbeitsvertrag aufnehmen.

In Deutschland gibt es zur Zeit kein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice (Telearbeit). Bis der Referentenentwurf (Gesetzes zur mobilen Arbeit [Mobile Arbeit-Gesetz - MAG]) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz wird, sollten beide Vertragpartner (AG und AN) eine zusätzliche Vereinbarung aufstellen und im Arbeitsvertrag aufnehmen.

Vorher sollte man sich aber erst einmal über die Vor- und Nachteile des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers im Klaren sein.

Vorteile Nachteile

Kostenreduktion
Erhöhte Produktivität
Relativ freie Zeiteinteilung
Weniger Arbeitsausfall
Geringere Fahrkosten
Geringere Fahrzeiten
Weniger Ablenkung durch die Kollegen
Positive Effekte bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Personalbindung durch zufriedene Mitarbeiter
Positives Image des Unternehmens
Förderung der Vertrauenskultur im Unternehmen
.

Schwierige Koordination
Erhöhter Organisationsaufwand
Negative Effekte auf das Gemeinschaftsgefühl durch hohe Abwesenheitszeiten im Betrieb
Hohe Anforderungen an Datensicherheit und der IT-Infrastruktur
Arbeitszeitkontrolle nur eingeschränkt möglich
Ein separater Arbeitszimmer mit Schreibtisch, PC und Internet muss vorhanden sein
Ablenkung durch Hausarbeit, Kinder, Familie, Freunde
Beginn einer Abdrängung in die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers ist denkbar
Die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen könnte sinken

Für das Arbeiten im Homeoffice sind hauptsächlich die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV]), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) einzuhalten.

Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Arbeitsplatz bereitstellen und die hierbei entstehenden Kosten tragen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können aber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer mit seinen eigenen Büromitteln (eigenen PC und Telefon-/Internetanschluss) arbeitet. Er kann vom Arbeitgeber jedoch die hierdurch entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Dies betrifft z. B. die anteiligen Kosten für den Telefonanschluss, für die Anschaffung von PC und Büromaterial, für die Miete des häuslichen Arbeitszimmers und für Strom und Heizung. Hier ist eine klare vertragliche Zusatzvereinbarung notwendig. In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierzu regelmäßig eine Kostenpauschale.

Der Arbeitgeber kann die zeitliche Lage der Arbeitszeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festlegen und damit z. B. die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer während bestimmter Kernarbeitszeiten sicherstellen. Auch die maximale Arbeitszeit, die Pausenzeiten und die Ruhezeiten sind einzuhalten. Die Arbeitszeit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch im Home Office aufgezeichnet werden.

Auch für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss sicherstellen, dass ein für die Tätigkeit geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und darauf achten, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Wenn der Arbeitnehmer an den arbeitgeberseitig überlassenen Gegenständen Schäden verursacht, gelten die allgemeinen Grundsätze zur begrenzten Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitnehmer haftet dabei grundsätzlich für einen entstandenen Schaden nur dann in voller Höhe, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. So kommt es bei einer mittlerer Fahrlässigkeit zu einer anteiligen und bei einer leichten Fahrlässigkeit zu keiner Haftung.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice. Ein versicherter Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn sich der Unfall während der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit hauptsächlich betrieblichen Interessen diente oder privatnützige Zwecke des Arbeitnehmers im Vordergrund standen. Eine zeitlich und räumlich ganz geringfügige Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.

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