Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiete des zu prüfenden technischen Arbeitsmittels, Gegenstands bzw. Anlagen haben, werden als Sachverständige bezeichnet. Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium und/oder einschlägige Handwerksausbildung [i.d.R. mit Meisterbrief]) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren oder Fernstudien (Deutschland) möglich. Außerdem müssen sie mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in dem jeweiligen Gewerk vertraut sein. Auch sollen sie technische Arbeitsmittel prüfen und gutachtlich beurteilen können.
In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger" gesetzlich nicht geschützt. Deshalb haben die Handwerkskammern (HWK), Industrie- und Handelskammern (IHK), Landwirtschaftskammern, Architekten- oder Ingenieurkammern die staatliche Aufgabe übernommen, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Aber auch die technischen Überwachungsorganisationen (z. B. TÜV, TÜA, Dekra) und Berufsgenossenschaften setzen Sachverständige ein, die für bestimmte Prüfungen ermächtigt werden.
Man unterscheidet zwischen
• EU-Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024
• Behörden als Sachverständige
• Staatlich anerkannte Sachverständige
• Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
• Freie Sachverständige
• Medizinische Sachverständige
Wenn eine Behörde oder ein Gericht kein ausreichendes Sach- oder Fachwissen hat, können sie die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung bzw. Begutachtung übergeben. Der Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung (auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand) durch das Gericht.