Jede gewerblich genutzte und private Photovoltaikanlage, die ans Stromnetz angeschlossen wird, muss bei dem Stromnetzbetreiber, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, beim Finanz- oder Gewerbeamt angemeldet werden.
Auf jeden Fall sollte man wissen, dass der Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur (Bundesnetzbetreiber) miteinander im engen Austausch stehen. Sobald eine Anmeldung vorgenommen wird, erfährt der andere auch davon.
Anmeldung beim Netzbetreiber
1. Anmeldung mit Ihrem Elektroinstallateur
2. Prüfung der Unterlagen durch Schleswig-Holstein Netz
3. Netzberechnung durch Schleswig-Holstein Netz
4. Einspeisezusage durch Schleswig-Holstein Netz
5. Rücksendung Betreiberbestätigung
6. Mitteilung Zählpunkt durch Schleswig-Holstein Netz
7. Fertigmeldung durch Ihren Elektroinstallateur
8. Zählersetzung durch Schleswig-Holstein Netz
9. Vergütung Ihres eingespeisten Stroms durch Schleswig-Holstein Netz
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
Die PV-Anlage muss bei der Bundesnetzagentur1 in das Marktstammdatenregister2 (MaStR) eingetragen werden. Dies ist ein umfassendes, amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen, (Blockheizkraftwerke, Solaranlagen, Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Notstromaggregate). Der Sinn und Zweck des Registers ist, alle Informationen zum Strommarkt in einer einzigen Datenbank zu sammeln, zu bündeln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die genauen Standorte und Leistungen der privaten Anlagen haben Einfluss auf die Sicherheit und den Ausbau des öffentlichen Stromnetzes.
Die Anmeldungsfrist einer Solaranlage und eines Batteriespeichers ist relativ kurz. Eine Neuanlage, die ab Februar 2019 in Betrieb genommen wurde, muss innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme ins Register eingetragen worden sein. Der Batteriespeicher muss separat innerhalb einer 1-Monats-Frist nach Inbetriebnahme angemeldet werden. Das gilt sowohl für bereits laufende Stromspeicher sowie für einen neu angeschafften.
1 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Sie hat in erster Linie den Auftrag, durch Regulierung in den Zuständigkeitsbereichen den Wettbewerb zu fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu fairen Bedingungen zu gewährleisten.
Im Rahmen der Energieregulierung sind die zentralen Aufgaben insbesondere die Genehmigung der Netzentgelte für die Durchleitung von Strom und Gas, die Beseitigung von Hindernissen beim Zugang zu den Energieversorgungsnetzen für Lieferanten und Verbraucher, die Standardisierung von Lieferantenwechselprozessen und die Verbesserung von Netzanschlussbedingungen für neue Kraftwerke.
Die Bundesnetzagentur nimmt u.a. die Aufgabe wahr, in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte elektrische Geräte oder Funkanlagen stichprobenweise auf Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen ist. Das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Auch das Marktstammdatenregister (MaStR) wird von der Bundesnetzagentur geführt.
2 Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wird ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt das einheitliche und vollständige Register eine Vereinfachung und eine deutliche Steigerung der Datenqualität dar.
Behördliche Meldepflichten können durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR dient damit auch der Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen bei den zahlreichen Meldepflichten.
Marktstammdatenregister |
Art der Einheiten | Registrierungspflicht |
Strom- und Gaserzeugungs-
einheiten | Einheiten die unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen |
Strom- und Gasspeicher | Einheiten die unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen |
Stromverbrauchseinheiten | Einheiten die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind |
Gasverbrauchseinheiten | Einheiten an Fernleitungsnetze angeschlossen sind Außerdem: Gaskraftwerke mit einer elektrischen Leistung > 10 MW |
Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.
• Solaranlagen
• Stromspeicher
• Windenergieanlagen
• Biomasseanlagen
• Wasserkraftanlagen
• Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm, Druckentspannung
• Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen