Ein
Nachunternehmer (NU) organisiert ein
selbstständiges Bauunternehmen, das im
Auftrag und mit
Vertrag bestimmte
Bauleistungen in größeren Objekten für einen
Generalunternehmer (GU) oder
Hauptunternehmer (HU) ausführt. Er ist nicht mit einem
Subunternehmer zu
verwechseln.
Für die Ausführung
bestimmter Teilleistungen (Teilaufträge, Unteraufträge) kann ein
Hauptunternehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge einen
Nachunternehmer oder Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen. Ein Nachunternehmer kann auch weitere
Subunternehmer (Unterauftragnehmer) beauftragen.
Der
Generalunternehmer (GU) oder
Hauptunternehmer (
Auftragnehmer) wird einen
Großauftrag nicht alleine durchführen, sondern sich die
Unterstützung von
Dritten nehmen. In der Praxis ist die
Einschaltung von
Nachunternehmern (selten
Subunternehmen) heutzutage üblich. Der Nachunternehmer
führt die
vertraglichen Arbeiten oder
Dienstleistungen teilweise oder ganz im Auftrag und im Namen des
Auftragnehmers
selbstständig aus. Darüber hinaus sind
Lieferanten in die Auftragsausführung
eingebunden. Diese verkaufen und liefern nur Waren (oder
Dienstleistungen) an den
Auftragnehmer.
Der Einsatz von Nachunternehmen bringt viele Vorteile, ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden. So nutzt z. B. der Hauptunternehmer fremdes Know-how, spart eigene Kapazitäten, verkürzt der Bauzeit und kann Kapazitätsengpässe überbrücken. Auf jeden Fall sollte der HU prüfen, ob und inwieweit mögliche Risiken für eine Haftung aus dem NU-Einsatz auf ihn zukommen könnten.
Zu den
möglichen Risiken gehören z. B.:
das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung eine Eintragung in die Handwerksrolle bei erforderlicher Verpflichtung vorliegende Gründe zum Ausschluss von öffentlichen Bauaufträgen (z. B. eine Verstoß nach dem Schwarzarbeitsgesetz) Hauptunternehmer-Haftung bezüglich der Beiträge zur Sozialversicherung, Unfallversicherung, gegenüber den Sozialkassen (z. B. der SOKA-Bau [Sozialkassen der Bauwirtschaft]) und des branchenüblichen und gesetzlichen Mindestlohns eine mögliche illegale Arbeitnehmerüberlassung Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer sowie zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer