ZEREZ steht für das Zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate. Es handelt sich um eine digitale Plattform, die von der FGW e. V. (Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien) betrieben wird. Hier werden Zertifikate über die elektrotechnischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und elektrischen Komponenten gesammelt. Diese Nachweise sind essenziell für den Netzanschluss und sorgen dafür, dass nur konforme Anlagen an das Stromnetz angeschlossen werden. Aber Achtung, denn es ist nicht mit der Erfassung von ganzen Erzeugungsanlagen zu verwechseln. Diese erfolgt immernoch im Marktstammdatenregister.
Zentrale Punkte im Überblick:
• ZEREZ umfasst Zertifikate aller Spannungsebenen.
• Die Regelungen gelten nicht nur für PV, sondern auch für andere erneuerbare Energien, z.B. Windenergie.
• Die Zertifikate werden von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgestellt und können im Register digital gesammelt werden.
• Ein hinterlegtes Zertifikat erhält eine Registernummer (ZEREZ-ID).
• Die Dokumente sind entscheidend für die Rechtskonformität sowie Netzberechnungen und die Planung der Netzanschlusspunkte
• Bis zum 31.01.2025 befindet sich ZEREZ noch im freiwilligen Betrieb
• Ab 01.02.2025 wird der Eintrag im ZEREZ zur Pflicht.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen zertifizierungspflichtige Anlagen und Einheiten ohne gültiges Zertifikat auf zerez.net nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.
Die Vorteile von ZEREZ:
• Hersteller können ihre Zertifikate einfach und sicher veröffentlichen, während Zertifizierungsstellen hier ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen können.
• Zertifizierungsstellen können Änderungen in den Zertifikaten schnell und einfach an einer zentralen Stelle durchführen. Dabei wird der Zugang zu den verschiedenen Teilen des Zertifikates auf die jeweils berechtigten Nutzergruppen beschränkt.
• Verteilnetzbetreiber können alle erforderlichen Werte und Parameter für die Bearbeitung von Netzanschlussanfragen mühelos über ZEREZ abrufen. Hierfür genügt lediglich die ZEREZ-ID (Registernummer des Zertifikats). Die neu geschaffene „Liste der Netzanschlusswerte“ des VDE bildet die Grundlage und enthält sämtliche hierfür relevanten Parameter der Zertifikate.
• Für Planer und Betreiber von dezentralen Energieerzeugungseinrichtungen entfällt die Notwendigkeit, dem Netzbetreiber zukünftig weitere Leistungswerte aus den Zertifikaten zu übermitteln. Dies spart Zeit und Aufwand bei der Recherche und Übertragung.
Für wen gilt die Pflicht und wer hat was zu tun?
Hersteller: Ab dem 01.02.2025 sind Hersteller von Einheiten oder Komponenten für elektrische Erzeugungsanlagen verpflichtet, die ihnen ausgestellten Zertifikate im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) zu registrieren. (§ 4 Abs. 3 NELEV)
Netzbetreiber: Ab dem 01.02.2025 dürfen Netzbetreiber beim Anschluss von Energieerzeugungsanlagen an das Stromnetz nur noch die ZEREZ-ID verwenden. Das ZEREZ wird künftig die zentrale Plattform für die Überprüfung der Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten sowie für die Übermittlung von Leistungsparametern im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens sein. Es ist den Netzbetreibern ausdrücklich untersagt, diese Informationen auf anderen Wegen als über das Register zu beziehen. (§ 4 Abs. 10 NELEV)
Anlagenbetreiber: Wer als Betreiber ab Februar 2025 eine neue Energieerzeugungsanlage ans Netz anschließen möchten, ist im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens verpflichtet, die entsprechende Registernummer (ZEREZ-ID) an die Netzbetreiber zu übermitteln. (§ 4 Abs. 9 NELEV). Der Zugriff auf die ZEREZ-ID ist dabei unkompliziert möglich, da hierfür keine Anmeldung erforderlich ist. quelle: Louisa Knoll, metergrid GmbH
Muss eine (Balkon-)PV-Anlage in ZEREZ registriert werden?
Nein. Aktuell sind leider einige missverständliche Berichte zu ZEREZ im Umlauf. Als Betreiber einer PV-Anlage oder einer anderen Bestandsanlage kommt durch ZEREZ keine neue Verpflichtung auf Sie zu. Die Pflicht zur Registrierung betrifft nur Hersteller von Energieerzeugungseinheiten und nicht Betreiber von Bestandsanlagen (vgl. NELEV § 4 Absatz 3).