Ein Alarm wird ausgelöst sobald Rauch in das Innere des Gerätes eindringt. Verbrennungsprodukte, die die Dämpfung oder die Streuung von Licht im infraroten, sichtbaren und/oder ultravioletten Bereich des elektromagnetischen Spektrums beeinflussen, werden von diesem Rauchmelder erkannt. Optische Rauchmelder reagieren vor allem auf kalten Rauch, der sich schon bei Brandausbruch (Schwelbrand) bildet, bevor Flammen zur Gefahr werden.
Rauchwarnmelder können auch mit Sende- und Funkmodule miteinander vernetzt werden.
In der DIN 14676 - "Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung)"
werden die Geräte und deren Einsatz beschrieben. Es gibt Einzelmelder
und Rauchwarnmelder, die über Funk vernetzt werden können.
Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren und die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest.
Die jährliche Wartung nach DIN 14676 ist die Sache des Eigentümers eines Hauses oder einer Wohnung. Die Bundesländer Schleswig-Holstein, Bremen und Hessen haben die Wartungspflicht auf den „unmittelbaren Besitzer“ und damit bei vermietetem Wohnraum auf den Mieter der Wohnung übertragen. Da der Eigentümer aber die Verkehrssicherungspflicht hat, ist er bei der Übertragung der Wartungspflicht nicht von jeglicher Haftung freigestellt.
Nicht jeder Mieter ist in der Lage, die Rauchmelder fachgerecht zu
warten (körperlichen oder anderen Gründen) und somit bleibt der
Eigentümer (Vermieter) weiterhin in der Haft bzw. Mithaftung. > ausfühlicher im Link unten
Seit dem 1. Januar 2017 haben alle 16 Bundesländer die Rauchmelderpflicht bzw. die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bzw. Rauchmelder für "Neubauten und umfangreiche Umbauten" in der jeweiligen Landesbauordnung gesetzlich festgelegt. Zuletzt hat Berlin die Rauchmelderpflicht für Neubauten ab 1. Januar 2017 festgelegt. | |