Der Begriff „
Dauerbrand“ hat nichts mit dem Begriff „
Dauerbetrieb“ zu tun. Die
DIN EN 13240 bzw.
DIN EN 13229 beschreiben damit die Fähigkeit, den Abbrand mit einer einmaligen Beschickung und einmaliger, extrem gedrosselter (
Luft-)Einstellung je nach
Brennstoffart bis zu 12 Stunden ausdehnen zu können. Ein
Holzvergaserkessel ist eine typische derartige
Feuerstätte.
Ein
Grund- oder
Specksteinofen sind „
Zeitbrandfeuerstätten“. Hier wird eine relativ große
Brennstoffmenge in kurzer Zeit mit hohem
Luftüberschuss sehr schadstoffarm verbrannt. Die freigesetzte
Energie wird in der Ofenmasse gespeichert und langsam an den Raum abgegeben.
Auch sagt die Einteilung als Zeitbrand- oder Dauerbrand-
Feuerstätte nichts über die mögliche tägliche Betriebsdauer aus. Dauerbrand- und Zeitbrandfeuerstätten können
ohne zeitliche Einschränkung ununterbrochen betrieben werden, wenn der Hersteller keine Einschränkung in den technischen Unterlagen angegeben hat.
"
Feuerstätten für den gelegentlichen Betrieb" (baurechtliche Einteilung), z. B. der
offener Kamin, der nicht die Mindestanforderung im Bezug auf den Wirkungsgrad erfüllt, dürfen nach der
Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung nur "
gelegentlich" betrieben werden. Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz darf ein
offener Kamin nicht mehr als an 8 Tagen im Monat für jeweils 5 Stunden betrieben werden. In dem Urteil wird auch von einem "Lustfeuer" gesprochen.