Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Gem. Artikel 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) trat das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) am 1. November 2020 außer Kraft.
An seine Stelle trat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
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Das EEWärmeG trat am 1. Januar 2009 für neu errichtete Wohn- und Nichtwohngebäude in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, dass Eigentümer danach errichteter Gebäude ihren Wärmebedarf zu vorgeschriebenen Anteilen aus erneuerbaren Energien decken müssen.
Der geforderte Prozentsatz ist abhängig von der verwendeten Energieform.
- Solaranlagen mindestens 15%
- Feste oder flüssige Biomasse und Umweltwärme mindestens 50 %
Der Eigentümer kann zwischen den Energieformen oder zulässigen Ersatzmaßnahmen (z.B. zusätzliche Wärmedämmung) frei entscheiden. Bei Solarwärmeanlagen kann die erforderliche Kollektorfläche (Aperturfläche) schematisch aus der Gebäudenutzfläche nach Energieeinsparverordnung (EnEV) berechnet werden.
Einfamilienhaus: Nutzfläche x 0,04
Mehrfamilienhaus: Nutzfläche x 0,03
Sonnenkollektoren erfüllen eine regenerative Baupflicht nach EEWärmeG nur dann, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark registriert sind.
Das EEWärmeG gestattet den Bundesländern durch eine Länderöffnungsklausel in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene regenerative Baupflichten für Bestandsgebäude einzuführen. Baden Württemberg ist diesen Weg bereits gegangen. Seit dem 1. Januar 2010 gilt dort verankert in einem Landesgesetz (EEWärmeG Baden Württemberg) bei wesentlichen Sanierungen in Bestandsgebäuden (z.B. Heizkesselerneuerung) eine regenerative Baupflicht ähnlich dem EEWärmeG.
Die europäische Richtlinie 2009/28 EG „Erneuerbare- Energien- Richtlinie“ fordert von den Mitgliedsstaaten, ab 2012 bei der Sanierung öffentlicher Bestandsgebäude ebenfalls regenerative Baupflichten einzuführen.
Die Bundesregierung hat dazu in dem Entwurf eines Europarechtsanpassungsgesetzes vom 28.9.2010 (EAG EE) festgelegt, in dem EEWärmeG eine regenerative Baupflicht für die Sanierung öffentlicher Gebäude zu verankern.